Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

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Artikel 22 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 22

Prüfungsprogramm

(1)   Zur Erstellung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums im Sinne von Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU und in Übereinstimmung mit Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 übermitteln die Mitglieder des Aufsichtskollegiums der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Beiträge.

(2)   Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Beiträge erarbeitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Entwurf eines Prüfungsprogramms für das Aufsichtskollegium.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats leitet den Entwurf des aufsichtlichen Prüfungsprogramms an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter und ersucht sie unter Angabe einer Frist um schriftliche Stellungnahme zu den Bereichen für die gemeinsame Arbeit.

(4)   Bei der Fertigstellung des Prüfungsprogramms bedenkt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum sie nicht berücksichtigt wurden.

(5)   Nach Fertigstellung des Prüfungsprogramms übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats das Programm an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums.

(6)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aktualisiert das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren mindestens einmal jährlich oder häufiger, falls die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder die Mitglieder des Aufsichtskollegiums dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU für notwendig befinden.