Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

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Artikel 21 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 21

Allgemeiner Rahmen für den Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

(1)   Die in Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Abwicklungsbehörde des besagten Mitgliedstaats übermittelt, sobald die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU für das betreffende Institut abgeschlossen ist.

(2)   Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder das Risikoprofil bedeutender Zweigstellen dieses Instituts übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den einschlägigen Beobachtern die für die Zwecke von Artikel 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ausgetauschten einschlägigen Informationen.