Artikel 23
Informationsaustausch bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder bedeutender Zweigstellen des Instituts
Bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder bedeutender Zweigstellen des Instituts im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 tauschen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung die in Artikel 35 Absatz 1 jener delegierten Verordnung genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens in Anhang II aus.