Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 24 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 24

Kollegiumsrahmen für Krisensituationen

(1)   Für die Zwecke von Artikel 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 erarbeitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Vorschlag für die Einrichtung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt ihren Vorschlag für die Einrichtung eines Kollegiumsrahmens für Krisensituationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums und ersucht sie um Stellungnahme innerhalb einer von ihr genannten Frist.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bedenkt alle Äußerungen von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum diese nicht berücksichtigt wurden.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums die endgültige Fassung des Kollegiumsrahmens für Krisensituationen.

(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums überprüfen den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen mindestens einmal jährlich und aktualisieren ihn wenn nötig.

(6)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums aktualisieren den Kollegiumsrahmen für Krisensituationen nach dem in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Verfahren.