Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 25 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 25

Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die in Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 genannten Informationen werden sofort aktualisiert, wenn neue Informationen verfügbar werden.

(2)   Erfolgen der Informationsaustausch oder eine Kommunikation im Sinne von Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 mündlich, wird der Inhalt der Kommunikation oder Information von den zuständigen Behörden unverzüglich schriftlich bestätigt.

(3)   Erlangt ein Mitglied des Aufsichtskollegiums Kenntnis von einer Krisensituation, die eine Zweigstelle in ihrem Rechtsraum betrifft oder wahrscheinlich betreffen wird, alarmiert es unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.