Aktualisiert 14/09/2025
In Kraft

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Artikel 27 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 27

Koordinierung, Überwachung und Aktualisierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Bei der Erarbeitung der koordinierten Reaktion auf eine Krisensituation nach Maßgabe von Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 trägt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Standpunkten der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen, angemessen Rechnung.

(2)   Die Überwachung der Umsetzung der in der aufsichtlichen Reaktion festgelegten Schritte wird gegebenenfalls von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats koordiniert.

(3)   Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums informieren die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über den Verlauf der Krisensituation und die Umsetzung aller für die Zweigstellen in ihrem Rechtsraum vereinbarten Maßnahmen.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, insbesondere auch die EBA, über jegliche Aktualisierungen hinsichtlich der Überwachung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion.

(5)   Die aufsichtliche Bewertung der Krisensituationen im Sinne von Artikel 26 und die koordinierte aufsichtliche Reaktion auf diese Krisensituation können parallel erarbeitet werden.