Aktualisiert 14/09/2025
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Artikel 26 - Durchführungsverordnung 2025/790

Artikel 26

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Für die Zwecke von Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Erarbeitung eines Entwurfs der koordinierten aufsichtlichen Bewertung der Krisensituation, wobei sie ihre eigene Bewertung und die Bewertung jener Mitglieder des Aufsichtskollegiums zugrunde legt, die die von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen.

(2)   Der Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung erstreckt sich auf die Zweigstellen, die von der Krisensituation betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind. Die Standpunkte und Bewertungen der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die die betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen beaufsichtigen, werden im Entwurf der koordinierten aufsichtlichen Bewertung angemessen berücksichtigt.

(3)   Ist die Krisensituation auf eine bestimmte Zweigstelle beschränkt, nimmt das für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigstelle zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation zusammen mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vor.