Artikel 11
Prüfungsprogramm, Übertragung von Aufgaben und Weitergabe von Zuständigkeiten
(1) Nach Erreichen der in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gemeinsamen Entscheidung über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen übermitteln die Mitglieder des Aufsichtskollegiums der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 ihre Beiträge zwecks Erstellung des in Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms.
(2) Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Beiträge erstellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Entwurf eines Prüfungsprogramms für das Aufsichtskollegium, der gegebenenfalls auch Vorschläge für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten enthält.
(3) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Entwurf des Prüfungsprogramms an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter und ersucht sie um schriftliche Stellungnahme zu den Bereichen für die gemeinsame Arbeit sowie gegebenenfalls zu den Vorschlägen für die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten innerhalb einer von ihr genannten Frist.
(4) Bei der Fertigstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms bedenkt die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Äußerungen und Vorbehalte von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und begründet gegebenenfalls, warum sie nicht berücksichtigt wurden.
(5) Nach Fertigstellung des Prüfungsprogramms übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums das Programm samt etwaiger Vereinbarungen, die diese nach Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/791 auf freiwilliger Basis über die Übertragung von Aufgaben und die Weitergabe von Zuständigkeiten getroffen haben.
(6) Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums wird mindestens einmal jährlich aktualisiert oder häufiger, falls dies aufgrund der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder aufgrund der gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen nach Artikel 113 der besagten Richtlinie für notwendig befunden wird.
(7) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde aktualisiert das Prüfungsprogramm nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren.