Artikel 66
Aufzeichnungspflichten
Die zuständigen Behörden können von AIFM jedoch verlangen, die Aufbewahrung aller oder einiger dieser Aufzeichnungen für einen längeren, von der Art des Vermögenswerts oder Portfoliogeschäfts abhängigen Zeitraum sicherzustellen, wenn dies notwendig ist, um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zu ermöglichen.
Überträgt der AIFM seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem AIF auf einen anderen AIFM, stellt er sicher, dass der AIFM Zugang zu den Aufzeichnungen gemäß Absatz 1 hat.
Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, auf dem sie so gespeichert werden können, dass die zuständigen Behörden auch künftig auf sie zugreifen können und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die zuständigen Behörden müssen ohne Weiteres auf die Aufzeichnungen zugreifen und jede maßgebliche Stufe der Bearbeitung jedes einzelnen Portfoliogeschäfts rekonstruieren können;
jede Korrektur oder sonstige Änderung sowie der Inhalt der Aufzeichnungen vor einer solchen Korrektur oder sonstigen Änderung müssen leicht feststellbar sein;
es ist keine sonstige Manipulation oder Änderung möglich.