Artikel 65
Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen
Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:
Name des betreffenden AIF;
Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;
Person, die den Auftrag erhält;
Datum und Uhrzeit des Auftrags;
Zahlungsbedingungen und -mittel;
Art des Auftrags;
Datum der Auftragsausführung;
Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;
Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;
Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;
Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.
Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.