Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 65 - Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

Artikel 65

Aufzeichnung von Zeichnungs- und Rücknahmeaufträgen

(1)  
AIFM ergreifen alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Zeichnungs- und gegebenenfalls Rücknahmeaufträge des AIF unverzüglich nach Eingang eines solchen Auftrags aufgezeichnet werden.
(2)  

Eine solche Aufzeichnung umfasst folgende Angaben:

a) 

Name des betreffenden AIF;

b) 

Person, die den Auftrag erteilt oder übermittelt;

c) 

Person, die den Auftrag erhält;

d) 

Datum und Uhrzeit des Auftrags;

e) 

Zahlungsbedingungen und -mittel;

f) 

Art des Auftrags;

g) 

Datum der Auftragsausführung;

h) 

Anzahl der gezeichneten oder zurückgenommenen Anteile oder Beteiligungen oder gleichwertigen Beträge;

i) 

Zeichnungs- oder gegebenenfalls Rücknahmepreis für jeden Anteil oder jede Beteiligung oder gegebenenfalls den Betrag des gebundenen und bezahlten Kapitals;

j) 

Gesamtzeichnungs- oder -rücknahmewert der Anteile oder Beteiligungen;

k) 

Bruttowert des Auftrags einschließlich Zeichnungsgebühren oder Nettobetrag nach Abzug von Rücknahmegebühren.

Die unter den Buchstaben i, j und k aufgeführten Angaben werden aufgezeichnet, sobald sie vorliegen.