Artikel 62
Ständige Innenrevisionsfunktion
(1)
AIFM richten — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten des AIFM getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion ein und erhalten diese aufrecht.
(2)
Die Innenrevisionsfunktion nach Absatz 1 hat folgende Aufgaben:
a)
Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des AIFM zu prüfen und zu bewerten;
b)
Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c)
Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen im Sinne von Buchstabe b;
d)
Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.