Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 62 - Ständige Innenrevisionsfunktion

Artikel 62

Ständige Innenrevisionsfunktion

(1)  
AIFM richten — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten gemeinsamen Portfolioverwaltungsdienste angemessen und verhältnismäßig ist — eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten des AIFM getrennte, unabhängige Innenrevisionsfunktion ein und erhalten diese aufrecht.
(2)  

Die Innenrevisionsfunktion nach Absatz 1 hat folgende Aufgaben:

a) 

Erstellung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des AIFM zu prüfen und zu bewerten;

b) 

Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;

c) 

Überprüfung der Einhaltung der Empfehlungen im Sinne von Buchstabe b;

d) 

Berichterstattung zu Fragen der Innenrevision.