Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 61 - Ständige Compliance-Funktion

Artikel 61

Ständige Compliance-Funktion

(1)  
AIFM legen angemessene Grundsätze und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Pflichten durch den betreffenden AIFM sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, setzen diese um und erhalten sie aufrecht, und führen angemessene Maßnahmen und Verfahren ein, um dieses Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben.

Die AIFM tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.

(2)  

Ein AIFM richtet eine permanente und wirksame unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein, erhält diese aufrecht und betraut sie mit folgenden Aufgaben:

a) 

Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 festgelegten Maßnahmen, Grundsätze und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Beseitigung etwaiger Defizite des AIFM bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen unternommen wurden;

b) 

Beratung der für Dienstleistungen und Tätigkeiten zuständigen relevanten Personen und deren Unterstützung im Hinblick auf die Erfüllung der in der Richtlinie 2011/61/EU für AIFM festgelegten Pflichten.

(3)  

Damit die Compliance-Funktion gemäß Absatz 2 ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt der AIFM sicher, dass

a) 

die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen einschlägigen Informationen hat;

b) 

ein Compliance-Beauftragter benannt wird, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte verantwortlich ist, die der Geschäftsleitung regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu Fragen der Rechtsbefolgung vorgelegt werden und in denen insbesondere angegeben wird, ob die zur Beseitigung etwaiger Mängel erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden;

c) 

Personen, die in die Compliance-Funktion eingebunden sind, nicht in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sind;

d) 

das Verfahren, nach dem die Bezüge eines Compliance-Beauftragten und anderer in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen bestimmt werden, weder deren Objektivität beeinträchtigt noch dies wahrscheinlich erscheinen lässt.

Kann der AIFM jedoch nachweisen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe c oder d vorgesehene Anforderung mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Geschäfte sowie die Art und das Spektrum seiner Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig ist und dass die Compliance-Funktion dennoch ihre Aufgabe erfüllt, ist er von dieser Anforderung befreit.