Artikel 64
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
Hinsichtlich der auf einem Ausführungsplatz stattfindenden Portfoliogeschäfte enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:
den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF und der Person, die für Rechnung des AIF handelt;
den Vermögenswert;
gegebenenfalls die Menge;
die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
den Preis;
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
gegebenenfalls den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
Hinsichtlich der außerhalb eines Ausführungsplatzes stattfindenden Portfoliogeschäfte des AIF enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:
den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF;
die Rechts- und sonstige Dokumentation, die die Grundlage des Portfoliogeschäfts darstellt, einschließlich insbesondere die Vereinbarung in ihrer ausgeführten Form;
den Preis.