Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 64 - Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

Artikel 64

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

(1)  
AIFM sorgen dafür, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit von ihnen verwalteten AIF unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft oder die Vereinbarung im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2)  

Hinsichtlich der auf einem Ausführungsplatz stattfindenden Portfoliogeschäfte enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:

a) 

den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF und der Person, die für Rechnung des AIF handelt;

b) 
c) 

gegebenenfalls die Menge;

d) 

die Art des Auftrags oder des Geschäfts;

e) 

den Preis;

f) 

bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, bzw. bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;

g) 

gegebenenfalls den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;

h) 

gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;

i) 

bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.

(3)  

Hinsichtlich der außerhalb eines Ausführungsplatzes stattfindenden Portfoliogeschäfte des AIF enthält die Aufzeichnung im Sinne von Absatz 1 folgende Angaben:

a) 

den Namen oder die sonstige Bezeichnung des AIF;

b) 

die Rechts- und sonstige Dokumentation, die die Grundlage des Portfoliogeschäfts darstellt, einschließlich insbesondere die Vereinbarung in ihrer ausgeführten Form;

c) 

den Preis.

(4)  
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst ein Ausführungsplatz einen systematischen Internalisierer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2004/39/EG, einen geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Richtlinie, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der genannten Richtlinie, einen Market-maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der genannten Richtlinie oder einen sonstigen Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt.