Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 59 - Rechnungslegungsverfahren

Artikel 59

Rechnungslegungsverfahren

(1)  
AIFM wenden Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren im Sinne von Artikel 57 Absatz 4 an, um den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Rechnungslegung ist so ausgelegt, dass alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des AIF jederzeit direkt ermittelt werden können. Hat ein AIF mehrere Teilfonds, werden für jeden dieser Teilfonds getrennte Konten geführt.
(2)  
AIFM sorgen für die Festlegung, Umsetzung und Aufrechterhaltung von Rechnungslegungs- und Bewertungsgrundsätzen, um sicherzustellen, dass der Nettoinventarwert jedes AIF auf der Grundlage der geltenden Rechnungslegungsstandards und -vorschriften genau berechnet wird.