Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 58 - Elektronische Datenverarbeitung

Artikel 58

Elektronische Datenverarbeitung

(1)  
AIFM treffen angemessene und ausreichende Vorkehrungen für geeignete elektronische Systeme, um eine zeitnahe und ordnungsgemäße Aufzeichnung jedes Portfoliogeschäfts und jedes Zeichnungsauftrags oder gegebenenfalls Rücknahmeauftrags zu ermöglichen.
(2)  
AIFM gewährleisten bei der elektronischen Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit und sorgen gegebenenfalls für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten.