Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
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Artikel 67 - Grundsätze und Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten des AIF

Artikel 67

Grundsätze und Verfahren für die Bewertung von Vermögenswerten des AIF

(1)  
AIFM legen für jeden von ihnen verwalteten AIF schriftliche Grundsätze und Verfahren fest, die einen soliden, transparenten, umfassenden und angemessen dokumentierten Bewertungsprozess gewährleisten, setzen diese um und überprüfen sie. Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren decken alle wesentlichen Aspekte des Bewertungsprozesses, der Bewertungsverfahren und der Kontrollen im Hinblick auf den betreffenden AIF ab.

Unbeschadet der in den nationalen Vorschriften und den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF enthaltenen Bestimmungen stellt der AIFM die Anwendung fairer, angemessener und transparenter Bewertungsmethoden auf die von ihm verwalteten AIF sicher. In den Bewertungsgrundsätzen werden die Bewertungsmethoden, die für jede Art von Vermögenswert verwendet werden, in die der AIF im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften, den Vertragsbedingungen und der Satzung des AIF investieren darf, ermittelt und im Rahmen der Verfahren für die Bewertung umgesetzt. Bevor der AIFM zum ersten Mal in eine bestimmte Art von Vermögenswert investiert, müssen eine oder verschiedene angemessene Bewertungsmethoden für diese spezifische Art von Vermögenswert ermittelt worden sein.

In den Grundsätzen und Verfahren bezüglich der Bewertungsmethoden werden Inputs, Modelle und die Auswahlkriterien für die Preisfindung und Quellen für Marktdaten behandelt. Sie müssen sicherstellen, dass die Preise — soweit dies möglich und angemessen ist — aus unabhängigen Quellen stammen. Der Auswahlprozess einer bestimmten Methode umfasst eine Bewertung der zur Verfügung stehenden einschlägigen Methoden unter Berücksichtigung ihrer Sensitivität bei Änderungen von Variablen und der Art und Weise, wie spezifische Strategien den relativen Wert der Vermögenswerte im Portfolio bestimmen.

(2)  
In den Bewertungsgrundsätzen sind die Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten aller in den Bewertungsprozess eingebundenen Parteien, einschließlich der Geschäftsleitung des AIFM, beschrieben. Die Verfahren spiegeln die in den Bewertungsgrundsätzen festgelegten Organisationsstrukturen wider.

In den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren wird mindestens Folgendes behandelt:

a) 

Zuständigkeit und Unabhängigkeit des Personals, das effektiv die Bewertung der Vermögenswerte vornimmt;

b) 

die spezifischen Anlagestrategien des AIF und die Vermögenswerte, in die der AIF investieren könnte;

c) 

Kontrollen über die Auswahl von Inputs, Quellen und Methoden für die Bewertung;

d) 

Eskalationsmaßnahmen zur Beseitigung von Differenzen hinsichtlich des Werts von Vermögenswerten;

e) 

Bewertung von Anpassungen, die mit dem Umfang und der Liquidität von Positionen oder gegebenenfalls mit Änderungen der Marktbedingungen im Zusammenhang stehen;

f) 

angemessener Zeitpunkt für den Stichtag für Bewertungszwecke;

g) 

angemessene Häufigkeit für die Bewertung von Vermögenswerten.

(3)  
Wird ein externer Bewerter ernannt, so ist in den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren ein Verfahren für den Informationsaustausch zwischen dem AIFM und dem externen Bewerter festzulegen, um sicherzustellen, dass alle für die Bewertung erforderlichen Informationen bereitgestellt werden.

Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren gewährleisten, dass der AIFM im Hinblick auf Dritte, die mit der Erbringung von Bewertungsdienstleistungen betraut wurden, in der Anfangsphase sowie regelmäßig seinen Sorgfaltspflichten nachkommt.

(4)  
Nimmt der AIFM die Bewertung selbst vor, so enthalten die Grundsätze eine Beschreibung der Schutzvorkehrungen für die funktional unabhängige Durchführung der Bewertungsaufgabe im Einklang mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU. Derartige Schutzvorkehrungen umfassen Maßnahmen, die jeden ungebührlichen Einfluss auf die Art und Weise, in der eine relevante Person Bewertungsaufgaben ausführt, verhindern oder einschränken.