Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 73 - Berufliche Garantien

Artikel 73

Berufliche Garantien

(1)  
Externe Bewerter legen auf Verlangen berufliche Garantien vor, um nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die Bewertungsfunktion auszuüben. Die von externen Bewertern vorzulegenden beruflichen Garantien bedürfen der Schriftform.
(2)  

Die beruflichen Garantien enthalten Belege für die Qualifikation des externen Bewerters und für dessen Fähigkeit, ordnungsgemäße und unabhängige Bewertungen vorzunehmen, einschließlich Belege, die mindestens Folgendes bestätigen:

a) 

ausreichende Personal- und technische Ressourcen;

b) 

adäquate Verfahren zur Wahrung einer ordnungsgemäßen und unabhängigen Bewertung;

c) 

adäquates Wissen und Verständnis in Bezug auf die Anlagestrategie des AIF und die Vermögenswerte, mit deren Bewertung der externe Bewerter betraut ist;

d) 

ausreichend guter Leumund und ausreichende Erfahrung bei der Bewertung.

(3)  
Ist der externe Bewerter zur obligatorischen berufsmäßigen Registrierung bei der zuständigen Behörde oder einer anderen Stelle in dem Staat, in dem er seinen Sitz hat, verpflichtet, so enthält die berufliche Garantie die Bezeichnung dieser Behörde oder Stelle sowie die einschlägigen Kontaktangaben. Die berufliche Garantie enthält klare Angaben zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder berufsständischen Regeln, denen der externe Bewerter unterliegt.