Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 74 - Häufigkeit der Bewertung von Vermögenswerten offener AIF

Artikel 74

Häufigkeit der Bewertung von Vermögenswerten offener AIF

(1)  
Die Bewertung der von offenen AIF gehaltenen Finanzinstrumente erfolgt jedes Mal, wenn der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 72 Absatz 1 berechnet wird.
(2)  
Die Bewertung anderer Vermögenswerte, die von offenen AIF gehalten werden, erfolgt mindestens jährlich sowie jedes Mal, wenn Belege vorliegen, dass die zuletzt vorgenommene Bewertung nicht mehr fair und oder ordnungsgemäß ist.