Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 75 - Allgemeine Grundsätze

Artikel 75

Allgemeine Grundsätze

Bei der Übertragung von einer oder mehrer ihrer Funktionen sind von den AIFM insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

a) 

Die Struktur der Aufgabenübertragung schließt eine Umgehung der Verantwortung oder der Haftung des AIFM aus;

b) 

die Übertragung führt nicht dazu, dass sich die Pflichten des AIFM gegenüber dem AIF und seinen Anlegern ändern;

c) 

die Bedingungen, die der AIFM erfüllen muss, um gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen zu werden und Tätigkeiten auszuüben, dürfen nicht unterlaufen werden;

d) 

die Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben beruht auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem AIFM und dem Beauftragten;

e) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführt, und schafft Methoden und Verfahren für eine laufende Überprüfung der vom Beauftragten erbrachten Dienstleistungen. Der AIFM leitet angemessene Schritte ein, falls sich zeigt, dass der Beauftragte seine Aufgaben nicht wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausführen kann;

f) 

der AIFM überwacht die übertragenen Aufgaben wirkungsvoll und steuert die mit der Übertragung verbundenen Risiken. Der AIFM verfügt zu diesem Zweck jederzeit über die für die Überwachung der übertragenen Funktionen erforderlichen Fachkenntnisse und Ressourcen. Der AIFM lässt sich in der Vereinbarung Rechte auf Information, Ermittlung, Zulassung und Zugang sowie Anweisungs- und Überwachungsrechte gegenüber dem Beauftragten zusichern. Der AIFM stellt ferner sicher, dass der Beauftragte die Ausführung der übertragenen Funktionen ordnungsgemäß überwacht und die mit der Übertragung verbundenen Risiken angemessen steuert;

g) 

der AIFM stellt sicher, dass die Kontinuität und Qualität der übertragenen Funktionen oder der übertragenen Aufgabe der Ausübung von Funktionen auch im Falle der Beendigung der Übertragung gewährleistet sind, indem er entweder die übertragenen Funktionen oder die übertragene Aufgabe der Ausübung von Funktionen einem anderen Dritten überträgt oder sie selbst ausübt;

h) 

die jeweiligen Rechte und Pflichten des AIFM und des Beauftragten werden in der Vereinbarung eindeutig zugeteilt und festgelegt. Der AIFM lässt sich insbesondere seine Anweisungs- und Kündigungsrechte, seine Informationsrechte und seine Ermittlungs- und Zugangsrechte in Bezug auf Bücher und Geschäftsräume vertraglich zusichern. In der Vereinbarung wird festgelegt, dass eine Unterbeauftragung nur mit Zustimmung des AIFM erfolgen kann;

i) 

in Bezug auf die Portfolioverwaltung erfolgt die Übertragung im Einklang mit der Anlagepolitik des AIF. Der Beauftragte wird vom AIFM angewiesen, wie die Anlagepolitik umzusetzen ist, und der AIFM überwacht kontinuierlich die Befolgung dieser Anweisungen durch den Beauftragten;

j) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte ihm jegliche Entwicklung offenlegt, die sich wesentlich auf die Fähigkeit des Beauftragten, die übertragenen Funktionen wirkungsvoll und unter Einhaltung der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszuführen, auswirken kann;

k) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte alle vertraulichen Informationen über den AIFM, den von der Übertragung betroffenen AIF und die Anleger dieses AIF schützt;

l) 

der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte unter Berücksichtigung der Art der übertragenen Funktionen einen Notfallplan festlegt, umsetzt und kontinuierlich einhält, der bei einem Systemausfall die Speicherung der Daten gewährleistet und regelmäßige Tests der Backup-Systeme vorsieht.