Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 80 - Interessenkonflikte

Artikel 80

Interessenkonflikte

(1)  

Die Frage, ob eine Übertragung im Konflikt mit den Interessen des AIFM oder der Anleger des AIF im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU steht, wird anhand mindestens folgender Kriterien bewertet:

a) 

wenn der AIFM und der Beauftragte ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem der Beauftragte den AIFM kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;

b) 

wenn der Beauftragte und ein Anleger des betreffenden AIF ein und derselben Gruppe angehören oder in einer sonstigen Vertragsbeziehung stehen, der Umfang, in dem dieser Anleger den Beauftragten kontrolliert oder sein Handeln beeinflussen kann;

c) 

die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte zu Lasten des AIF oder der Anleger des AIF einen finanziellen Vorteil erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

d) 

die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte ein Interesse am Ergebnis einer für den AIFM oder den AIF erbrachten Dienstleistung oder eines für den AIFM oder den AIF getätigten Geschäfts hat;

e) 

die Wahrscheinlichkeit, dass für den Beauftragten ein finanzieller oder sonstiger Anreiz besteht, die Interessen eines anderen Kunden über die Interessen des AIF oder der Anleger des AIF zu stellen;

f) 

die Wahrscheinlichkeit, dass der Beauftragte aktuell oder künftig von einer anderen Person als dem AIFM in Bezug auf Leistungen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die für den AIFM und den von ihm verwalteten AIF erbracht werden, zusätzlich zu der hierfür üblichen Provision oder Gebühr einen Anreiz in Form von Geld, Gütern oder Dienstleistungen erhält.

(2)  

Eine funktionale und hierarchische Trennung der Funktionen der Portfolioverwaltung oder des Risikomanagements von anderen dazu potenziell im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben gilt nur dann als gegeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Personen mit Aufgaben der Portfolioverwaltung nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z. B. Kontrollaufgaben wahr;

b) 

Personen mit Aufgaben des Risikomanagements nehmen keine anderen potenziell dazu im Interessenkonflikt stehenden Aufgaben wie z. B. operative Aufgaben wahr;

c) 

Personen, die Funktionen des Risikomanagements wahrnehmen, unterstehen nicht Personen mit operativen Aufgaben;

d) 

die Trennung ist über die gesamte hierarchische Struktur des Beauftragten einschließlich des Leitungsgremiums zu gewährleisten und wird vom Leitungsgremium sowie — sofern vorhanden — durch die Aufsichtsfunktion des Beauftragten überwacht.

(3)  

Potenzielle Interessenkonflikte gelten nur dann als ordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und gegenüber den Anlegern des AIF offengelegt, wenn

a) 

der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Steuerung und Beobachtung potenzieller Interessenkonflikte zwischen ihm und dem AIFM, dem AIF oder den Anlegern des AIF trifft. Der AIFM stellt sicher, dass der Beauftragte die in den Artikeln 31 bis 34 geforderten Verfahren geschaffen hat;

b) 

der AIFM sicherstellt, dass der Beauftragte potenzielle Interessenkonflikte sowie die zur Steuerung solcher Interessenkonflikte zu schaffenden Verfahren und Maßnahmen dem AIFM gegenüber offenlegt, der diese gemäß Artikel 36 gegenüber dem AIF und den Anlegern des AIF offenlegt.