Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 81 - Zustimmung zur Unterbeauftragung und Mitteilung der Unterbeauftragung

Artikel 81

Zustimmung zur Unterbeauftragung und Mitteilung der Unterbeauftragung

(1)  
Eine Unterbeauftragung wird wirksam, wenn der AIFM seine Zustimmung schriftlich bezeugt.

Eine allgemeine vorherige Zustimmung des AIFM wird nicht als Zustimmung im Sinne von Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU betrachtet.

(2)  
Gemäß Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU enthält die Mitteilung Angaben zum Beauftragten, den Namen der zuständigen Behörde, bei der der Unterbeauftragte zugelassen oder registriert ist, Angaben zu den übertragenen Funktionen und den von der Unterbeauftragung betroffenen AIF, eine Kopie der schriftlichen Zustimmung des AIFM und das geplante Datum des Wirksamwerdens der Unterbeauftragung.