Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 76 - Objektive Gründe für die Übertragung

Artikel 76

Objektive Gründe für die Übertragung

(1)  

Der AIFM legt den zuständigen Behörden eine detaillierte Beschreibung, Erläuterung und Nachweise der objektiven Gründe für die Übertragung vor. Bei der Prüfung, ob die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU gerechtfertigt ist, sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

a) 

Optimierung von Geschäftsfunktionen- und -verfahren;

b) 

Kosteneinsparungen;

c) 

Fachkenntnisse des Beauftragten im Bereich der Verwaltung oder auf bestimmten Märkten oder mit bestimmten Anlagen;

d) 

Zugang des Beauftragten zu den globalen Handelsmöglichkeiten.

(2)  
Der AIFM liefert auf Verlangen der zuständigen Behörden weitere Erläuterungen und Dokumente, die belegen, dass die gesamte Struktur zur Übertragung von Funktionen durch objektive Gründe gerechtfertigt ist.