Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
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Artikel 82 - Briefkastenfirmen und nicht mehr als Verwalter eines AIF zu betrachtende AIFM

Artikel 82

Briefkastenfirmen und nicht mehr als Verwalter eines AIF zu betrachtende AIFM

(1)  

Ein AIFM wird zur Briefkastenfirma und nicht mehr als Verwalter des AIF angesehen, wenn zumindest eine der folgenden Situationen eintritt:

a) 

Der AIFM verfügt nicht mehr über die Fachkenntnisse und Ressourcen, die für eine wirksame Überwachung der übertragenen Aufgaben und die Steuerung der mit der Übertragung verbundenen Risiken erforderlich sind;

b) 

der AIFM hat in zentralen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Geschäftsleitung fallen, keine Entscheidungsgewalt mehr oder ist — insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung der allgemeinen Anlagepolitik und der Anlagestrategien — nicht mehr befugt, Geschäftsleitungsfunktionen auszuüben;

c) 

der AIFM verliert seine vertraglichen Rechte auf Einsichtnahme, Ermittlung, seine Zugangsrechte oder das Recht auf Erteilung von Anweisungen an seine Beauftragten oder die Wahrnehmung dieser Rechte ist in der Praxis nicht mehr möglich;

d) 

der AIFM überträgt Funktionen der Anlageverwaltung in einem Umfang, der die Wahrnehmung solcher Funktionen durch den AIFM selbst deutlich überschreitet. Bei der Ermittlung des Übertragungsumfangs bewerten die zuständigen Behörden die gesamte Übertragungsstruktur, wobei sie neben den im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerten auch folgenden qualitativen Aspekten Rechnung tragen:

i) 

den Arten von Vermögenswerten, in die der AIF oder der für ihn handelnde AIFM investiert hat, und der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für das Risiko- und Renditeprofil des AIF;

ii) 

der Bedeutung der im Rahmen der Übertragung verwalteten Vermögenswerte für den Erfolg der Anlagestrategie des AIF;

iii) 

der geografischen und sektoralen Verteilung der Anlagen des AIF;

iv) 

dem Risikoprofil des AIF;

v) 

der Art der Anlagestrategien des AIF oder des für ihn handelnden AIFM;

vi) 

der Arten der übertragenen Aufgaben im Vergleich zu den verbleibenden Aufgaben; und

vii) 

die Konfiguration der Beauftragten und deren Unterbeauftragten, ihres geografischen Tätigkeitsbereichs und ihrer Unternehmensstruktur, wozu auch zählt, ob die Aufgaben einem Unternehmen übertragen wurden, das der gleichen Unternehmensgruppe angehört wie der AIFM.

(2)  
Die Kommission überwacht die Anwendung dieses Artikels im Lichte der Marktentwicklungen. Die Kommission überprüft die Situation nach zwei Jahren und trifft, falls notwendig, angemessene Maßnahmen, um näher festzulegen, unter welchen Bedingungen davon ausgegangen wird, dass der AIFM Aufgaben in einem Maße abgegeben hat, dass er zu einer Briefkastenfirma wird und nicht mehr als Verwalter des AIF angesehen werden kann.
(3)  
Die ESMA kann Leitlinien herausgeben, um eine unionsweit konsistente Bewertung von Strukturen zur Übertragung von Funktionen sicherzustellen.