Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 79 - Wirksame Beaufsichtigung

Artikel 79

Wirksame Beaufsichtigung

Eine Übertragung wird als Beeinträchtigung der wirksamen Beaufsichtigung des AIFM betrachtet, wenn

a) 

der AIFM, seine Abschlussprüfer und die zuständigen Behörden keinen tatsächlichen Zugang zu den mit den übertragenen Funktionen zusammenhängenden Daten und zu den Geschäftsräumen des Beauftragten haben oder die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, von diesen Zugangsrechten Gebrauch zu machen;

b) 

der Beauftragte im Zusammenhang mit den übertragenen Funktionen nicht mit den zuständigen Behörden des AIFM zusammenarbeitet;

c) 

der AIFM den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nicht alle Informationen zur Verfügung stellt, die diese benötigen, um zu überwachen, ob bei der Ausübung der übertragenen Funktionen die Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU und ihrer Durchführungsmaßnahmen eingehalten werden.