Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 68 - Verwendung von Modellen zur Bewertung von Vermögenswerten

Artikel 68

Verwendung von Modellen zur Bewertung von Vermögenswerten

(1)  
Wird ein Modell zur Bewertung der Vermögenswerte eines AIF verwendet, so werden das Modell und seine Hauptmerkmale in den Bewertungsgrundsätzen und -verfahren erläutert und begründet. Die Gründe für die Wahl des Modells, die zugrunde liegenden Daten, die im Rahmen des Modells verwendeten Annahmen und die Gründe für deren Verwendung sowie die Grenzen der modellbasierten Bewertung werden angemessen dokumentiert.
(2)  
Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren stellen sicher, dass ein Modell vor seiner Verwendung von einer Person mit hinreichender Fachkenntnis, die nicht an der Entwicklung des Modells beteiligt war, bewertet wird. Das Bewertungsverfahren wird angemessen dokumentiert.
(3)  
Das Modell bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Geschäftsleitung des AIFM. Wird das Modell von einem AIFM eingesetzt, der die Bewertungsfunktion selbst ausübt, erfolgt die Genehmigung durch die Geschäftsleitung unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörde, im Einklang mit Artikel 19 Absatz 9 der Richtlinie 2011/61/EU zu verlangen, dass das Modell von einem externen Bewerter oder Rechnungsprüfer überprüft wird.