Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/02/2024
Änderungen
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Artikel 69 - Kohärente Anwendung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren

Artikel 69

Kohärente Anwendung der Bewertungsgrundsätze und -verfahren

(1)  
Ein AIFM gewährleistet, dass die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden kohärent angewandt werden.
(2)  
Die Bewertungsgrundsätze und -verfahren und die vorgesehenen Methoden werden auf sämtliche Vermögenswerte eines AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, der Art des Vermögenswerts und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.
(3)  
Ist keine Aktualisierung erforderlich, so werden die Grundsätze und Verfahren kohärent im Zeitverlauf angewandt, und die Quellen und Regeln für die Bewertung bleiben im Zeitverlauf kohärent.
(4)  
Die Bewertungsverfahren und die vorgesehenen Bewertungsmethoden werden auf alle von einem AIFM verwalteten AIF unter Berücksichtigung der Anlagestrategien, der Art der von den AIF gehaltenen Vermögenswerte und gegebenenfalls der Existenz verschiedener externer Bewerter angewandt.