Artikel 247
Für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
(1) Aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten wird eine Behörde ausgewählt, die für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zuständig ist („für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“).
(2) Fallen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
In allen anderen Fällen wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt zugeteilt:
a) |
steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat; |
b) |
steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wird die Aufsichtsbehörde wie folgt ermittelt:
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(3) Wäre die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien aufgrund der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der Behörden gemeinsam beschließen, von diesen Kriterien abzuweichen, und eine andere Aufsichtsbehörde zu der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde bestimmen.
Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. Eine solche Diskussion findet nicht mehr als einmal jährlich statt.
Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Innerhalb der in Absatz 3 Unterabsatz 3 genannten Frist von drei Monaten kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Konsultation des AEAVBA beantragen. Wird der AEAVBA konsultiert, verlängert sich diese Frist um zwei Monate.
(5) Wird der AEAVBA konsultiert, tragen die betroffenen Aufsichtsbehörden der Empfehlung des AEAVBA vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend Rechnung. Die gemeinsame Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen vom Standpunkt des AEAVBA enthält.
(6) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, von den in Absatz 2 festgelegten Kriterien abzuweichen, wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der gemäß Absatz 2 ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.
(7) Der AEAVBA unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission mindestens einmal jährlich über alle größeren Schwierigkeiten bei der Anwendung der Absätze 2, 3 und 6.
Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Präzisierung dieser Kriterien.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(8) Ist die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat auf mehrere Aufsichtsbehörden verteilt, so ergreift dieser Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.