Artikel 255
Überprüfung der Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Aufsichtsbehörden die in Artikel 254 genannten Informationen in ihrem Hoheitsgebiet entweder selbst oder über von ihnen zu diesem Zweck bestimmte Personen an folgenden Stellen vor Ort überprüfen können:
a) |
bei dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt; |
b) |
bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; |
c) |
bei Mutterunternehmen dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens; |
d) |
bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. |
(2) Möchten die Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen, so ersuchen sie die Aufsichtsbehörden dieses Mitgliedstaats um die Überprüfung.
Die ersuchten Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Überprüfung entweder selbst vornehmen, gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird, oder die ersuchende Behörde ermächtigen, die Überprüfung selbst vorzunehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, auf Wunsch daran teilnehmen.