Artikel 250
Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander
(1) Unbeschadet von Artikel 248 konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, im Rahmen des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu Folgendem:
a) |
Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen; und |
b) |
bedeutende Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie ein Aufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 37 oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitt 3. |
Für die Zwecke des Buchstaben b wird stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde konsultiert.
Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so konsultieren die betroffenen Aufsichtsbehörden einander auch vor dieser Entscheidung.
(2) Eine Aufsichtsbehörde kann unbeschadet von Artikel 248 beschließen, von einer Konsultation abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.