Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 256 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 256

Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

(1)   Die Mitgliedstaaten verpflichten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, alljährlich einen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Die Artikel 51, 53, 54 und 55 gelten entsprechend.

(2)   Sollte ein beteiligtes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungsholdinggesellschaft dies beschließen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es bzw. sie einen einzigen Bericht über die Solvabilität und Finanzlage vorlegen, der Folgendes beinhaltet:

a)

die Informationen auf Gruppenebene, die gemäß Absatz 1 veröffentlicht werden müssen;

b)

die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein und nach den Artikeln 51, 53, 54 und 55 veröffentlicht werden müssen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 1 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

(3)   Fehlen in dem in Absatz 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die betroffene Aufsichtsbehörde befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen näher bestimmt wird, welche Informationen zu veröffentlichen sind und auf welche Art und Weise dies hinsichtlich des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage zu erfolgen hat.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.