Aktualisiert 05/02/2025
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ANHANG IV - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

ANHANG IV

STANDARDFORMEL ZUR BERECHNUNG DER SOLVENZKAPITALANFORDERUNG (SCR)

1.   Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR)

Die in Artikel 104 Absatz 1 dargelegte Basissolvenzkapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

Formula

wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;

SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.

Der Faktor Corr i,j steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:

j

i

Markt

Gegenparteiausfall

Lebensversicherung

Krankenversicherung

Nicht-Lebensversicherung

Markt

1

0,25

0,25

0,25

0,25

Gegenparteiausfall

0,25

1

0,25

0,25

0,5

Lebensversicherung

0,25

0,25

1

0,25

0

Krankenversicherung

0,25

0,25

0,25

1

0

Nicht-Lebensversicherung

0,25

0,5

0

0

1

2.   Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 2 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

Formula

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und -rückstellungsrisiko;

SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.

3.   Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

Das in Artikel 105 Absatz 3 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

Formula

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i,j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;

SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;

SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;

SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;

SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;

SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;

SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.

4.   Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken

Struktur des Risikomoduls Marktrisiken

Das in Artikel 105 Absatz 5 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:

Formula

wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j“ bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;

SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;

SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;

SCRSpread: Untermodul Spreadrisiko;

SCRKonzentration: Untermodul Marktrisiko-Konzentrationen;

SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.