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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. November 2009

betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (3), die Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene (4), die Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (5), die Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (6), die Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (7), die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (8), die Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (9), die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (10) und die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (11) müssen erheblich geändert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Richtlinien neu gefasst werden.

(2)

Um Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts zu erleichtern, müssen die schwerwiegendsten Unterschiede zwischen den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Daher sollte ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Ausübung des Versicherungsgeschäfts im gesamten Binnenmarkt ermöglicht und es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft somit erleichtert, in der Gemeinschaft belegene Risiken und eingegangene Verpflichtungen zu decken.

(3)

Im Interesse eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes sollten abgestimmte Regelungen für die Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen und — mit Blick auf den Gläubigerschutz — für die Sanierungs- und Liquidationsverfahren im Falle von Versicherungsunternehmen aufgestellt werden.

(4)

Es empfiehlt sich, bestimmte Unternehmen, die Versicherungsleistungen anbieten, aufgrund ihrer Größe, ihres Rechtsstatus, ihres — durch eine enge Verbindung zum öffentlichen Versicherungssystem gekennzeichneten — Wesens oder ihres spezifischen Leistungsangebots von der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung auszunehmen. Außerdem ist es wünschenswert, bestimmte Anstalten einiger Mitgliedstaaten auszuschließen, deren Geschäftstätigkeit sich nur auf einen sehr engen Bereich erstreckt und gesetzlich auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

(5)

Sehr kleine Versicherungsunternehmen, die bestimmte Bedingungen erfüllen, einschließlich der Bedingung, dass ihre Bruttoprämieneinnahmen unter 5 Mio. EUR liegen, sind vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bereits nach den geltenden Richtlinien zugelassen sind, sollten diese Zulassung jedoch behalten, wenn diese Richtlinie umgesetzt wird. Unternehmen, die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, sollten die Möglichkeit haben, die durch den Vertrag gewährten grundlegenden Freiheiten zu nutzen. Diese Unternehmen können eine Zulassung gemäß dieser Richtlinie beantragen, um in den Genuss der in dieser Richtlinie vorgesehenen einheitlichen Zulassung zu kommen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, von Unternehmen, die eine Versicherungs- bzw. Rückversicherungstätigkeit ausüben und die vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, zu verlangen, sich registrieren zu lassen. Die Mitgliedstaaten können diese Unternehmen auch einer fachlichen und rechtlichen Beaufsichtigung unterwerfen.

(7)

Mit der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (12), der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (13), der Zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (14), der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (15) und der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (16) werden allgemeine Regelungen für die Bereiche Rechnungslegung, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Finanzinstrumente und Kreditinstitute aufgestellt und einschlägige Begriffe definiert. Es empfiehlt sich, dass einige der Definitionen in jenen Richtlinien auch für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.

(8)

Für die Aufnahme des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts sollte eine vorherige Zulassung erforderlich sein. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Verfahren diese Zulassung erteilt beziehungsweise versagt werden kann.

(9)

Die durch diese Richtlinie aufgehobenen Richtlinien enthalten keine Vorschriften über den Umfang der Rückversicherungstätigkeiten, die ein Versicherungsunternehmen ausüben kann. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, diesbezügliche Vorschriften zu erlassen.

(10)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise auf Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sollten firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen abdecken, es sei denn, für diese Unternehmen wurden besondere Bestimmungen festgelegt.

(11)

Da diese Richtlinie ein wichtiges Instrument zur Vollendung des Binnenmarktes darstellt, sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen sind, gestattet werden, ihr Geschäft ganz oder teilweise durch die Gründung von Zweigniederlassungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in der gesamten Gemeinschaft auszuüben. Daher empfiehlt es sich, insoweit eine Harmonisierung vorzunehmen, als diese notwendig ist, um zu einer gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen und Aufsichtssystemen und somit zu einer einheitlichen Zulassung zu gelangen, die gemeinschaftsweit gültig ist und die Beaufsichtigung eines Unternehmens durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht.

(12)

Die Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (17) enthält Regelungen für die Benennung von Schadenregulierungsbeauftragten. Diese Regelungen sollten auch für die Zwecke dieser Richtlinie gelten.

(13)

Rückversicherungsunternehmen sollten ihren Geschäftszweck auf das Rückversicherungsgeschäft und damit verbundene Geschäfte beschränken. Diese Vorschrift sollte ein Rückversicherungsunternehmen nicht daran hindern, Tätigkeiten wie statistische oder versicherungsmathematische Beratung, Risikoanalyse oder Untersuchungen für Kunden durchzuführen. Sie kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (18) umfassen. Diese Vorschrift erlaubt jedenfalls nicht die Ausübung nicht verbundener Bank- und Finanztätigkeiten.

(14)

Der Schutz der Versicherungsnehmer setzt voraus, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wirksamen Solvabilitätsvorschriften unterliegen, die eine effiziente Kapitalallokation in der Europäischen Union bewirken. Im Lichte der Marktentwicklungen ist das gegenwärtige System nicht mehr angemessen. Daher muss ein neuer regulatorischer Rahmen eingeführt werden.

(15)

Entsprechend den jüngsten Entwicklungen beim Risikomanagement im Rahmen der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufseher, des International Accounting Standards Board und des Internationalen Verbands der Versicherungsstatistiker sowie den jüngsten Entwicklungen in anderen Finanzbranchen sollte ein risikobasierter Ansatz gewählt werden, der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Anreize für die richtige Messung und Handhabung von Risiken bietet. Die Harmonisierung sollte verstärkt werden, indem gezielte Regelungen für die Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten, einschließlich versicherungstechnischer Rückstellungen, aufgestellt werden.

(16)

Vorrangiges Ziel der Regulierung und Beaufsichtigung des Versicherungs- und Rückversicherungsgewerbes ist ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten. Unter den Begriff Anspruchsberechtigte fällt eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch aufgrund eines Versicherungsvertrags besitzt. Finanzstabilität sowie faire und stabile Märkte sind weitere Ziele der Versicherungs- und Rückversicherungsregulierung und -aufsicht, denen ebenfalls Rechnung zu tragen ist, die jedoch das vorrangige Ziel nicht beeinträchtigen dürfen.

(17)

Die in dieser Richtlinie vorgesehene neue Solvabilitätsregelung soll zu einem noch besseren Schutz der Versicherungsnehmer führen. Sie wird den Mitgliedstaaten abverlangen, die Aufsichtsbehörden so auszustatten, dass sie ihre Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie erfüllen können. Hierzu zählen alle erforderlichen Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel.

(18)

Den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sollten daher alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die geordnete Ausübung der Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der gesamten Gemeinschaft sowohl im Rahmen der Niederlassungsfreiheit als auch im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit gewährleisten können. Um die Wirksamkeit der Beaufsichtigung zu gewährleisten, sollten die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden unabhängig von der Bedeutung des betroffenen Unternehmens für die allgemeine Finanzstabilität des Marktes stets in angemessenem Verhältnis zur Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der inhärenten Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfts stehen.

(19)

Diese Richtlinie sollte kleine und mittlere Versicherungsunternehmen nicht übermäßig belasten. Eines der Instrumente zur Verwirklichung dieses Ziels ist die ordnungsgemäße Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz sollte sowohl für die Anforderungen an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen als auch für die Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse gelten.

(20)

Vor allem sollte diese Richtlinie Versicherungsunternehmen, die auf bestimmte Versicherungsarten spezialisiert sind oder Dienste für bestimmte Kundensegmente anbieten, nicht übermäßig belasten und anerkennen, dass sich diese Art der Spezialisierung als wertvolles Instrument für ein effizientes und wirksames Risikomanagement erweisen kann. Zur Erreichung dieses Ziels und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, Unternehmen ausdrücklich zu gestatten, ihre eigenen Daten zur Kalibrierung der Parameter in den versicherungstechnischen Risikomodulen der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung zu verwenden.

(21)

Diese Richtlinie sollte auch dem besonderen Charakter der firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rechnung tragen. Da diese Unternehmen nur Risiken abdecken, die zu dem Industrie- oder Handelskonzern gehören, dem sie angehören, sollten daher gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignete Verfahren festgelegt werden, um die Wesensart, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit zu berücksichtigen.

(22)

Die Beaufsichtigung der Rückversicherungstätigkeit sollte den besonderen Merkmalen des Rückversicherungsgeschäfts Rechnung tragen, insbesondere ihrem globalen Charakter und der Tatsache, dass die Versicherungsnehmer selbst Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind.

(23)

Die Aufsichtsbehörden sollten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen alle Auskünfte verlangen können, die sie für die Beaufsichtigung benötigen, gegebenenfalls einschließlich Angaben, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Rechnungslegungs-, Börsennotierungs- und anderen Rechts- oder Regulierungsvorschriften veröffentlicht.

(24)

Für die Überwachung der finanziellen Gesundheit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats zuständig sein. Sie sollten zu diesem Zweck regelmäßig Prüfungen und Bewertungen durchführen.

(25)

Die Aufsichtsbehörden sollten berücksichtigen können, wie sich freiwillige Verhaltens- und Transparenzkodizes, die die einschlägigen Institute, die mit nicht regulierten oder alternativen Kapitalanlageinstrumenten arbeiten, befolgen, auf das Risikomanagement und die Vermögensverwaltung auswirken.

(26)

Ausgangspunkt für die Adäquanz der quantitativen Anforderungen in der Versicherungsbranche ist die Solvenzkapitalanforderung. Die Aufsichtsbehörden sollten daher nur unter außergewöhnlichen Umständen und in den in dieser Richtlinie genannten Fällen befugt sein, im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung festzusetzen. Die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung soll das Risikoprofil der meisten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln. Es mag jedoch Fälle geben, in denen das Standardkonzept dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht wird.

(27)

Die Festsetzung eines Kapitalaufschlags ist insofern außergewöhnlich, als sie nur als letztes Mittel verwendet werden sollte, wenn andere aufsichtliche Maßnahmen unwirksam oder ungeeignet sind. Ferner sollte der Begriff außergewöhnlich vor dem Hintergrund der besonderen Situation eines Unternehmens und nicht im Zusammenhang mit der Zahl der in einem bestimmten Markt verhängten Kapitalaufschläge gesehen werden.

(28)

Der Kapitalaufschlag sollte so lange beibehalten werden wie die Umstände, unter denen er verhängt wurde, nicht beseitigt sind. Weist das umfassende oder partielle interne Modell signifikante Schwächen auf oder versagt die Governance in signifikanter Weise, sollten die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass das betroffene Unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, um die Schwächen, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, zu beheben. Wird der Standardansatz jedoch dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht, kann der Kapitalaufschlag für mehrere Jahre beibehalten werden.

(29)

Manche Risiken werden möglicherweise nicht durch die in der Solvenzkapitalanforderung zum Ausdruck kommenden quantitativen Anforderungen, sondern nur durch Governance-Anforderungen hinreichend angesprochen. Ein wirksames Governance-System ist daher sowohl für das angemessene Management eines Versicherungsunternehmens als auch für das Regulierungssystem unerlässlich.

(30)

Das Governance-System schließt die Risikomanagementfunktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisionsfunktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.

(31)

Eine Funktion ist die administrative Kapazität zur Übernahme bestimmter Governanceaufgaben. Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, hindert die Festlegung einer bestimmten Funktion das Unternehmen nicht daran, frei darüber zu entscheiden, wie diese Funktion in der Praxis organisiert wird. Dies sollte nicht zu unnötig belastenden Anforderungen führen, da der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens Rechnung zu tragen ist. Es sollte daher möglich sein, diese Funktionen mit eigenem Personal zu besetzen oder sich auf Beratung durch externe Fachleute zu stützen oder innerhalb der durch diese Richtlinie gesetzten Grenzen an Fachleute outzusourcen.

(32)

Darüber hinaus sollte es mit Ausnahme der internen Revisionsfunktion in kleineren und weniger komplexen Unternehmen möglich sein, dass mehr als eine Funktion von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeführt werden.

(33)

Die Funktionen, die das Governance-System umfasst, gelten als Schlüsselfunktionen und damit auch als wichtige und kritische Funktionen.

(34)

Sämtliche Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sollten fachlich qualifiziert und zuverlässig sein. Jedoch sollte nur für die Inhaber von Schlüsselfunktionen eine Meldepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen.

(35)

Bei der Bewertung des geforderten Kompetenzniveaus sollten die fachliche Qualifikation und die Berufserfahrung derjenigen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen innehaben, als zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden.

(36)

Die regelmäßige Überprüfung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs mit Blick auf das eigene Risikoprofil sollte daher fester Bestandteil der Geschäftsstrategie eines jeden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens sein (unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung). Diese Bewertung erfordert weder die Entwicklung eines internen Modells noch dient sie zur Berechnung einer anderen Kapitalanforderung als der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung. Die Ergebnisse der einzelnen Überprüfungen sollten der Aufsichtsbehörde im Rahmen der für Aufsichtszwecke zu übermittelnden Informationen gemeldet werden.

(37)

Um eine wirksame Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten sicherzustellen, müssen die Aufsichtsbehörden des outsourcenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Zugang zu allen einschlägigen Daten des outsourcenden Dienstleisters haben, unabhängig davon, ob letzterer der Aufsicht unterliegt, sowie über das Recht verfügen, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Bedingungen für ein Outsourcing weiterhin erfüllt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Voraus über das Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten unterrichtet werden. Diese Vorgaben sollten den Arbeiten des Joint Forum Rechnung tragen und den aktuellen Regelungen und Gepflogenheiten im Bankensektor sowie der Richtlinie 2004/39/EG und ihrer Anwendung auf Kreditinstitute entsprechen.

(38)

Um Transparenz zu gewährleisten, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mindestens einmal jährlich wesentliche Informationen über ihre Solvabilitäts- und Finanzlage veröffentlichen, d. h. die Informationen der Öffentlichkeit in gedruckter oder elektronischer Form kostenlos verfügbar machen. Die Veröffentlichung weiterer Informationen sollte den Unternehmen freigestellt sein.

(39)

Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den Behörden oder Einrichtungen vorgesehen werden, die aufgrund ihrer Funktion zur Stabilisierung des Finanzsystems beitragen. Folglich muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese die Möglichkeit erhalten, ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig zu machen.

(40)

Die Aufsichtkonvergenz ist nicht nur bei den Aufsichtsinstrumenten, sondern auch bei den Aufsichtspraktiken voranzutreiben. Der durch den Beschluss 2009/79/EG der Kommission (19) eingesetzte Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (AEAVBA) sollte hierbei eine wichtige Rolle spielen und dem Europäischen Parlament und der Kommission regelmäßig über die erzielten Fortschritte berichten.

(41)

Ziel der vom AEAVBA vorzulegenden Informationen und Berichte über Kapitalaufschläge ist es nicht, die Verwendung von Kapitalaufschlägen, so wie sie nach dieser Richtlinie zulässig ist, zu unterbinden, sondern zu einem noch höheren Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung von Kapitalaufschlägen zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

(42)

Um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden zusammenarbeiten und Informationen austauschen.

(43)

Um die Aufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie den Schutz der Versicherungsnehmer zu stärken, sollten Abschlussprüfer im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (20) verpflichtet sein, Sachverhalte mit voraussichtlich schwerwiegenden Auswirkungen auf die Finanzlage oder die Verwaltungsstruktur eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens umgehend zu melden.

(44)

Versicherungsunternehmen, die sowohl im Bereich der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherung tätig sind, sollten diese Geschäftsbereiche zum Schutz der Interessen der Lebensversicherungsnehmer getrennt führen. Insbesondere sollten für diese Unternehmen gleiche Kapitalanforderungen gelten wie für gleichwertige Versicherungsgruppen, die aus einem Lebensversicherungs- und einem Nichtlebensversicherungsunternehmen bestehen, unter Berücksichtigung der erhöhten Übertragbarkeit des Kapitals bei Mehrsparten-Versicherungsunternehmen.

(45)

Bei der Bewertung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten solide wirtschaftliche Grundsätze angewandt und die von den Finanzmärkten ausgehenden Informationen sowie allgemein verfügbare Daten über versicherungstechnische Risiken optimal genutzt werden. Insbesondere sollte der Solvabilitätsanforderung eine wirtschaftliche Bewertung der gesamten Bilanz zugrunde liegen.

(46)

Die aufsichtlichen Bewertungsstandards sollten weitestmöglich mit den internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Einklang stehen, um den bürokratischen Aufwand für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Grenzen zu halten.

(47)

Entsprechend diesem Ansatz sollten die Kapitalanforderungen durch Eigenmittel gedeckt werden, wobei es unerheblich ist, ob diese bilanzieller oder außerbilanzieller Art sind. Da nicht alle Finanzmittel im Falle einer Liquidation und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse einen vollständigen Verlustausgleich bieten, sollten die Eigenmittelbestandteile nach Qualitätskriterien in drei Klassen („Tiers“) aufgeschlüsselt und der auf die Kapitalanforderungen anrechenbare Eigenmittelbetrag entsprechend begrenzt werden. Die für die Eigenmittelbestandteile geltenden Grenzen sollten nur für die Bestimmung der Solvabilitätssituation von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten und die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen beim internen Kapitalmanagement nicht weiter einschränken.

(48)

Grundsätzlich sind Mittel, die frei von vorhersehbaren Verpflichtungen sind, verfügbar, um durch ungünstige Geschäftsschwankungen verursachte Verluste sowohl unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse als auch im Falle der Liquidation aufzufangen. Aus diesem Grund sollte der größte Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie bewertet werden, als qualitativ hochwertiges Kapital („Tier 1“) behandelt werden.

(49)

Nicht alle Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens sind frei von Beschränkungen. In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Produkte Sonderverbände, in denen einer bestimmten Kategorie von Versicherungsnehmern mehr Rechte an den Vermögenswerten innerhalb ihres eigenen „Sonderverbands“ eingeräumt werden. Obwohl diese Vermögenswerte für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel bei der Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, können sie tatsächlich nicht zur Deckung von Risiken außerhalb des Sonderverbands bereitgestellt werden. Um mit dem wirtschaftlichen Ansatz in Einklang zu stehen, muss die Bewertung des Eigenmittelbedarfs angepasst werden, damit sie die unterschiedliche Art der Vermögenswerte widerspiegelt, die Teil einer Vereinbarung über einen Sonderverband sind. Ebenso sollte die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die mit diesem Sonderverband verbundene Reduzierung der Bündelung oder Diversifizierung widerspiegeln.

(50)

In einigen Mitgliedstaaten ist es gängige Praxis, dass Versicherungsunternehmen Lebensversicherungsprodukte anbieten, bei denen die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten zum Risikokapital des Unternehmens beitragen im Austausch für den gesamten Ertrag oder einen Teil des Ertrags aus den Beiträgen. Diese akkumulierten Gewinne stellen die Überschussfonds dar, die der juristischen Person gehören, in der sie erwirtschaftet werden.

(51)

Überschussfonds sollten im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten wirtschaftlichen Ansatz bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollte ein bloßer Hinweis auf die Bewertung der Überschussfonds im Jahresabschluss nicht ausreichend sein. Entsprechend den Eigenmittelanforderungen sollten die Überschussfonds den in dieser Richtlinie für die Einstufung in Klassen („Tiers“) festgelegten Kriterien unterliegen. Dies bedeutet unter anderem, dass nur Überschussfonds, die die Voraussetzungen für die Einstufung in „Tier 1“ erfüllen, als „Tier 1“-Kapital betrachtet werden sollten.

(52)

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine mit variabler Nachschussverpflichtung können ihre Mitglieder zu Nachschüssen auffordern (Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen), um die Finanzmittel zu erhöhen, die sie zum Ausgleich von Verlusten halten. Diese Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen können für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine auch in Fällen, in denen diese Vereine ungünstigen Geschäftsschwankungen ausgesetzt sind, eine wichtige Finanzquelle darstellen. Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen sollten daher als Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel anerkannt und für Solvabilitätszwecke entsprechend behandelt werden. Vor allem bei von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die ausschließlich maritime Risiken versichern, stellt der Rückgriff auf Aufforderungen an die Mitglieder zu Nachschüssen eine seit langem bewährte Praxis dar, für die besondere Einziehungsmodalitäten gelten, und der genehmigte Betrag dieser Nachzahlungsaufforderungen an die Mitglieder sollte als qualitativ gutes Kapital („Tier 2“) behandelt werden. Ebenso sollte bei anderen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen, bei denen Aufforderungen an die Mitglieder zur Beitragsnachzahlung eine ähnliche Qualität aufweisen, der genehmigte Betrag dieser Aufforderungen an die Mitglieder zur Beitragsnachzahlung als qualitativ gutes Kapital („Tier 2“) behandelt werden.

(53)

Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und Begünstigten nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen vorschreiben. Die Grundsätze und die versicherungsmathematische und statistische Methodik, die der Berechnung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um die Vergleichbarkeit und Transparenz zu verbessern.

(54)

Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte mit der Bewertung von Vermögenswerten und sonstigen Verbindlichkeiten im Einklang stehen, marktkonform sein und den internationalen Entwicklungen im Rechnungslegungs- und Aufsichtswesen entsprechen.

(55)

Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte daher dem Betrag entsprechen, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn es seine vertraglichen Rechte und Pflichten unverzüglich an ein anderes Unternehmen übertragen würde. Somit sollte der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entsprechen, den ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) erwartungsgemäß benötigen würde, um die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu übernehmen und zu erfüllen. Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte die Beschaffenheit des zugehörigen Versicherungsportfolios widerspiegeln. Unternehmensspezifische Informationen, wie Informationen über Schadensregulierung und -aufwendungen, sollten folglich nur insofern in ihre Berechnung eingehen, als diese Informationen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, die Beschaffenheit ihres Versicherungsportfolios besser abzubilden.

(56)

Die Annahmen betreffend das Referenzunternehmen, das die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen soll, sollten in der gesamten Gemeinschaft harmonisiert werden. Insbesondere sollten die für das Referenzunternehmen geltenden Annahmen, die dafür ausschlaggebend sind, ob Diversifikationseffekte bei der Berechnung der Risikomarge berücksichtigt werden sollten oder nicht und in welchem Umfang dies geschehen sollte, bei der Folgenabschätzung im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen analysiert und auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden.

(57)

Zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte es möglich sein, vertretbare Interpolationen und Extrapolationen anhand von Marktwerten, die sich direkt ermitteln lassen, vorzunehmen.

(58)

Für eine wirtschaftliche Bewertung der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsverbindlichkeiten muss der erwartete Barwert von Versicherungsverbindlichkeiten auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen unter Berücksichtigung von finanziellen Garantien und Optionen in Versicherungs- oder Rückversicherungskontrakten berechnet werden. Die Anwendung wirksamer und harmonisierter versicherungsmathematischer Methoden sollte zur Pflicht gemacht werden.

(59)

Um der besonderen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten vereinfachte Ansätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen vorgesehen werden.

(60)

Die Aufsichtsregelung sollte eine risikosensible Anforderung umfassen, die auf einer prospektiven Berechnung beruht, um ein angemessenes und zeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden sicherzustellen (Solvenzkapitalanforderung) sowie auf einer Sicherheitsschwelle, unter die die Finanzmittel nicht absinken sollten (Mindestkapitalanforderung). Beide Kapitalanforderungen sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um einen einheitlichen Schutz der Versicherungsnehmer zu erreichen. Mit Blick auf eine reibungslose Funktionsweise der vorliegenden Richtlinie sollte zwischen der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung angemessener Raum für abgestufte Maßnahmen bestehen.

(61)

Um übermäßige potenzielle prozyklische Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern und zu vermeiden, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund vorübergehender negativer Entwicklungen auf den Finanzmärkten übergebührlich gezwungen sind, sich zusätzliches Kapital zu beschaffen oder Anlagen zu veräußern, sollte das Marktrisikomodul der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung einen symmetrischen Anpassungsmechanismus zur Berücksichtigung von Veränderungen der Aktienkurse einschließen. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Aufsichtsbehörden im Falle außergewöhnlicher Verluste an den Finanzmärkten und sofern dieser symmetrische Anpassungsmechanismus nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Solvenzkapitalanforderungen genügen können, die Frist verlängern können, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeräumt wird, um ihre anrechnungsfähigen Eigenmittel wieder bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe aufzustocken.

(62)

Die Solvenzkapitalanforderung sollte anrechnungsfähige Eigenmittel in einer Höhe widerspiegeln, die den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit gibt, signifikante Verluste auszugleichen, und den Versicherungsnehmern und Begünstigten hinreichende Gewähr dafür bietet, dass Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden.

(63)

Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kontinuierlich unter Berücksichtigung von Veränderungen in ihrem Risikoprofil anrechenbare Eigenmittel halten, die die Solvenzkapitalanforderung abdecken, sollten diese Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mindestens einmal jährlich berechnen, ständig überwachen und neu berechnen, sobald sich das Risikoprofil entscheidend ändert.

(64)

Um ein gutes Risikomanagement zu fördern und die gesetzlichen Kapitalanforderungen mit den Branchengepflogenheiten in Einklang zu bringen, sollte die Solvenzkapitalanforderung bei dem ökonomischen Kapital angesetzt werden, das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten müssen, um sicherzustellen, dass es höchstens in einem von 200 Fällen zur Insolvenz kommen kann oder diese Unternehmen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % in den kommenden zwölf Monaten weiterhin in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten nachzukommen. Dieses ökonomische Kapital sollte auf der Grundlage des tatsächlichen Risikoprofils dieser Unternehmen berechnet werden, wobei die Auswirkungen etwaiger Risikominderungstechniken und Diversifikationseffekte zu berücksichtigen sind.

(65)

Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sollte eine Standardformel festgelegt werden, nach der alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihr ökonomisches Kapital bewerten können. Die Standardformel sollte modular aufgebaut sein, das heißt, in einem ersten Schritt sollten die Risiken in den einzelnen Risikokategorien ermittelt und in einem zweiten Schritt zusammengerechnet werden. Kann das tatsächliche versicherungstechnische Risikoprofil des Versicherungsunternehmens durch Verwendung unternehmensspezifischer Parameter besser abgebildet werden, sollte dies gestattet werden, sofern diese Parameter nach einer Standardmethode ermittelt werden.

(66)

Um der besonderen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten vereinfachte Ansätze für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel vorgesehen werden.

(67)

Der neue risikobasierte Ansatz schließt das Konzept der quantitativen Anlagebeschränkungen und die Kriterien für die Zulässigkeit von Vermögenswerten grundsätzlich nicht ein. Gleichwohl sollte es möglich sein, Anlagebeschränkungen und Kriterien hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von Vermögenswerten einzuführen, um Risiken zu erfassen, die durch ein Untermodul der Standardformel nicht hinreichend erfasst werden.

(68)

Entsprechend dem risikoorientierten Ansatz der Solvenzkapitalanforderung sollte es unter bestimmten Umständen möglich sein, anstelle der Standardformel vollständige oder partielle interne Modelle zur Berechnung dieser Anforderung zu verwenden. Damit Versicherungsnehmer und Begünstigte das gleiche Sicherheitsniveau genießen, sollten solche internen Modelle der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung nach harmonisierten Verfahren und Standards bedürfen.

(69)

Wenn die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel unter die Mindestkapitalanforderung absinken, sollte die Zulassung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerrufen werden, falls sie nicht in der Lage sind, die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel innerhalb kurzer Zeit wieder auf die Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken.

(70)

Die Mindestkapitalanforderung sollte ein Mindestniveau gewährleisten, unter das die Finanzmittel nicht absinken dürfen. Dieses Niveau muss nach einer einfachen Formel, für die eine festgelegte Unter- und Obergrenze gilt, die auf der risikobasierten Solvenzkapitalanforderung basiert, um eine schrittweise Verschärfung der aufsichtlichen Maßnahmen zu ermöglichen, und anhand von überprüfbaren Daten berechnet werden.

(71)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten über Vermögenswerte von hinreichender Qualität verfügen, um ihren Finanzbedarf insgesamt decken zu können. Anlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten stets nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht verwaltet werden.

(72)

Die Mitgliedstaaten sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vorschreiben, ihr Vermögen in bestimmte Anlagewerte zu investieren, da derartige Vorschriften mit der in Artikel 56 des Vertrags vorgesehenen Liberalisierung des Kapitalverkehrs unvereinbar sein könnten.

(73)

Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, in irgendeiner Form die Verpfändung von Vermögenswerten, die die versicherungstechnischen Rückstellungen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens bedecken, vorzuschreiben, wenn der Versicherer durch ein nach dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder durch ein Unternehmen aus einem Drittland mit einer gleichwertigen Aufsichtsregelung rückversichert wird, müssen untersagt werden.

(74)

Der Rechtsrahmen enthält bislang weder detaillierte Kriterien für eine aufsichtsrechtliche Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs einer Beteiligung noch ein Verfahren für ihre Anwendung. Um die nötige Rechtssicherheit, Klarheit und Vorhersehbarkeit in Bezug auf den Beurteilungsprozess und das entsprechende Ergebnis zu schaffen, müssen deshalb die Kriterien und das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beurteilung geklärt werden. Beides wurde durch die Richtlinie 2007/44/EG eingeführt. Die entsprechenden Bestimmungen sollten für die Bereiche Versicherung und Rückversicherung kodifiziert und in die vorliegende Richtlinie übernommen werden.

(75)

Eine weitestmögliche gemeinschaftsweite Harmonisierung dieser Verfahren und aufsichtsrechtlichen Beurteilung ist folglich unerlässlich. Allerdings sollten die Bestimmungen über qualifizierte Beteiligungen die Mitgliedstaaten nicht daran hindern zu verlangen, dass die Aufsichtsbehörden über den Erwerb von Beteiligungen, die unterhalb der in jenen Bestimmungen festgelegten Schwellenwerte liegen, informiert werden müssen, sofern ein Mitgliedstaat für diesen Zweck nicht mehr als eine einzige zusätzliche Schwelle unterhalb von 10 % festlegt. Auch sollten die Aufsichtsbehörden durch jene Bestimmungen nicht daran gehindert werden, allgemeine Leitlinien zu der Frage festzulegen, ab welcher Höhe davon auszugehen ist, dass mit den betreffenden Beteiligungen ein erheblicher Einfluss ausgeübt wird.

(76)

In Anbetracht der wachsenden Mobilität der Bürger der Union wird die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zunehmend grenzüberschreitend angeboten. Um zu gewährleisten, dass das Grüne-Karte-System und die Vereinbarungen zwischen den nationalen Büros der Kraftfahrzeugversicherer weiterhin ordnungsgemäß funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen, die auf ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungserbringung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen können, dass sie sich dem nationalen Versicherungsbüro und dem in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Garantiefonds anschließen und sich an deren Finanzierung beteiligen. Der Mitgliedstaat der Dienstleistung sollte von Unternehmen, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen, dass sie in seinem Gebiet einen Vertreter benennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und das betreffende Unternehmen vertritt.

(77)

In einem Binnenmarkt liegt es im Interesse der Versicherungsnehmer, dass sie zu einer möglichst breiten Palette der in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte Zugang erhalten. Der Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder der Mitgliedstaat der Verpflichtung sollte daher sicherstellen, dass alle in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukte ungehindert auf seinem Gebiet vertrieben werden können, soweit sie nicht den gesetzlichen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat das Allgemeininteresse schützen, zuwiderlaufen und dieses Interesse nicht durch die Regeln des Herkunftsmitgliedstaats geschützt wird.

(78)

Für den Fall, dass sich ein Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nicht an die geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, sollten Sanktionen vorgesehen werden.

(79)

In einem Versicherungsbinnenmarkt steht den Verbrauchern eine größere und vielfältigere Auswahl an Verträgen zur Verfügung. Wenn ihnen diese Vielfalt und der verschärfte Wettbewerb in vollem Umfang zugute kommen sollen, müssen sie vor Vertragsabschluss und während der gesamten Vertragslaufzeit alle erforderlichen Informationen erhalten, um entscheiden zu können, welcher Vertrag ihren Bedürfnissen am besten entspricht.

(80)

Ein Versicherungsunternehmen, das Beistandsverträge anbietet, sollte über die nötigen Mittel verfügen, um die Naturalleistungen, die es anbietet, innerhalb einer angemessenen Zeit erbringen zu können. Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für ein solches Unternehmen sollten besondere Bestimmungen festegelegt werden.

(81)

Die wirksame Ausübung des Geschäfts der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene für Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs von der internationalen Mitversicherung abgedeckt werden können, sollte durch ein Mindestmaß an Harmonisierung erleichtert werden, um Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlung zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sollte das führende Versicherungsunternehmen Schäden feststellen und die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen festlegen. Außerdem sollte im Bereich der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene eine gezielte Zusammenarbeit sowohl zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Behörden und der Kommission vorgesehen werden.

(82)

Im Interesse des Versichertenschutzes sollten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Rechtsschutzversicherung harmonisiert werden. Interessenkonflikte, die insbesondere entstehen können, wenn das Versicherungsunternehmen eine andere Person versichert oder einen Rechtsschutzversicherten gleichzeitig anderweitig versichert hat, sollten weitestmöglich ausgeschaltet oder beigelegt werden. Ein angemessener Schutz der Versicherungsnehmer kann zu diesem Zweck auf mehrerlei Weise erreicht werden. Unabhängig davon, welches Mittel gewählt wird, sollten die Interessen der Rechtsschutzversicherten durch gleichwertige Bestimmungen geschützt werden.

(83)

Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungsunternehmen in Bezug auf die Rechtsschutzversicherung sollten so fair und rasch wie möglich beigelegt werden. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitgliedstaaten ein Schiedsverfahren oder ein Verfahren mit vergleichbaren Garantien vorsehen.

(84)

In einigen Mitgliedstaaten tritt die private oder freiwillige Krankenversicherung ganz oder teilweise an die Stelle des durch die Sozialversicherungssysteme gebotenen Schutzes im Krankheitsfall. Die besondere Art dieser Krankenversicherung unterscheidet sie von anderen Zweigen der Schadensversicherung und der Lebensversicherung insofern, als sicherzustellen ist, dass die Versicherungsnehmer unabhängig von ihrem Alter oder Risikoprofil tatsächlich eine private oder freiwillige Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Angesichts der besonderen Art und der sozialen Auswirkungen von Krankenversicherungsverträgen sollten die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, im Falle der privaten oder freiwilligen Krankenversicherung eine systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen verlangen können, um nachzuprüfen, ob die betreffenden Verträge ganz oder teilweise den Schutz ersetzen können, der durch das Sozialversicherungssystem gewährt wird. Eine solche Überprüfung sollte aber keine Vorbedingung für den Vertrieb des Produkts sein.

(85)

Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften erlassen oder beibehalten werden können, sofern sie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht unzulässigerweise einschränken; allerdings sollten diese Rechtsvorschriften in gleicher Weise angewandt werden. Diese Rechtsvorschriften können entsprechend den Bedingungen in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich ausgestaltet sein. Der angestrebte Schutz des Allgemeininteresses kann auch dadurch erreicht werden, dass den Unternehmen, die private oder freiwillige Krankenversicherungen anbieten, vorgeschrieben wird, Standardverträge, die denselben Schutz wie das gesetzliche Sozialversicherungssystem vorsehen, zu einem Beitragssatz anzubieten, der einen vorgeschriebenen Höchstsatz nicht übersteigt, und sich an einem Verlustausgleichssystem zu beteiligen. Es kann auch vorgeschrieben werden, dass die private oder freiwillige Krankenversicherung in versicherungstechnischer Hinsicht ähnlich zu betreiben ist wie die Lebensversicherung.

(86)

Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten von jedem Versicherungsunternehmen, das in ihrem Gebiet auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen tätig ist, die Einhaltung der in ihrem innerstaatlichen Recht eigens für diese Pflichtversicherung vorgesehenen Vorschriften verlangen können. Hiervon ausgenommen werden sollten allerdings die Vorschriften über die Finanzaufsicht, die weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Herkunftsmitgliedstaats fallen sollten.

(87)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es keine Versicherungssteuer, während die meisten Mitgliedstaaten auf Versicherungsverträge besondere Steuern oder andere Abgaben einschließlich Zuschlägen für Ausgleichsorgane erheben. Zwischen den Mitgliedstaaten, die diese Steuern und Abgaben erheben, bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Gestaltung und der Sätze der Steuern und Abgaben. Diese Unterschiede dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen beim Angebot von Versicherungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Vorbehaltlich einer weiter gehenden Harmonisierung kann dem dadurch begegnet werden, dass das Steuersystem und andere Abgabensysteme des Mitgliedstaats angewandt werden, in dem die Risiken belegen sind oder in dem die Verpflichtungen eingegangen werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, Regelungen festzulegen, durch die die Erhebung dieser Steuern und Abgaben sichergestellt wird.

(88)

Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (21) nicht anwenden müssen, sollten zur Klärung der Frage, welches Recht auf die unter Artikel 7 jener Verordnung fallenden Versicherungsverträge anwendbar ist, im Einklang mit dieser Richtlinie nach den Bestimmungen jener Verordnung verfahren.

(89)

Um den internationalen Aspekten der Rückversicherung Rechnung zu tragen, sollte der Abschluss internationaler Vereinbarungen mit Drittländern ermöglicht werden, in denen festgelegt wird, mit welchen Mitteln Rückversicherungsunternehmen, die im Staatsgebiet einer Vertragspartei tätig sind, überwacht werden sollen. Außerdem sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, um auf Gemeinschaftsebene die Gleichwertigkeit der Aufsicht gegenüber Drittländern feststellen zu können und so die Liberalisierung des Rückversicherungsgeschäfts in Drittländern im Wege der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern.

(90)

Aufgrund der besonderen Art des Finanzrückversicherungsgeschäfts sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschließen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte betreiben, die Risiken aus diesen Verträgen oder Geschäften richtig erkennen, messen und steuern können.

(91)

Für Zweckgesellschaften, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen, selbst jedoch kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sind, sollten geeignete Regelungen vorgesehen werden. Von Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sollten als Beträge betrachtet werden, die im Rahmen von Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträgen abgezogen werden dürfen.

(92)

Vor dem 31. Oktober 2012 zugelassene Zweckgesellschaften sollten dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, das die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Zur Vermeidung von Aufsichtsarbitrage sollte jedoch jede neue Tätigkeit, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach dem 31. Oktober 2012 aufgenommen wird, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen.

(93)

Angesichts des zunehmend grenzüberschreitenden Charakters des Versicherungsgeschäfts sollten die Unterschiede zwischen den Regelungen der Mitgliedstaaten für Zweckgesellschaften, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, so weit wie möglich verringert werden, wobei ihre Aufsichtsstrukturen zu berücksichtigen sind.

(94)

Im Zusammenhang mit Zweckgesellschaften sollten weitere Arbeiten durchgeführt werden, wobei die in anderen Finanzsektoren durchgeführten Arbeiten berücksichtigt werden sollten.

(95)

Maßnahmen zur Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten den Behörden, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beaufsichtigen, eine fundiertere Beurteilung von dessen finanzieller Situation ermöglichen.

(96)

Bei einer derartigen Gruppenaufsicht sollten Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Versicherungsholdinggesellschaften soweit erforderlich berücksichtigt werden. Diese Richtlinie sollte jedoch in keiner Weise eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten beinhalten, diese Unternehmen auf individueller Basis zu beaufsichtigen.

(97)

Während die Einzelaufsicht über Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wesentlicher Grundsatz der Versicherungsaufsicht ist und bleibt, muss doch geregelt werden, welche Unternehmen unter die Aufsicht auf Gruppenebene fallen.

(98)

Vorbehaltlich gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sollten sich Unternehmen, insbesondere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und diesen ähnliche Vereine, zu Konzernen oder Gruppen zusammenschließen können, zwischen denen keine Kapitalbeziehungen, sondern festgeschriebene starke und nachhaltige Beziehungen bestehen, die auf einer vertraglichen oder sonstigen maßgebenden Anerkennung beruhen, die die Finanzsolidarität zwischen diesen Unternehmen gewährleistet. Wird aufgrund einer zentralisierten Koordinierung ein beherrschender Einfluss ausgeübt, sollten diese Unternehmen denselben Aufsichtsregeln unterliegen, wie sie für Gruppen vorgesehen sind, zwischen denen Kapitalbeziehungen bestehen, so dass ein angemessenes Schutzniveau für die Versicherungsnehmer und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Gruppen hergestellt werden.

(99)

Die Gruppenaufsicht sollte in jedem Fall auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens stattfinden, das seinen Sitz in der Gemeinschaft unterhält. Die Mitgliedstaaten sollten ihren Aufsichtsbehörden allerdings gestatten können, die Gruppenaufsicht auf einer begrenzten Anzahl von niedrigeren Ebenen anzuwenden, wenn sie dies als notwendig erachten.

(100)

Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, muss die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet werden.

(101)

Die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für eine Gruppe sollte der globalen Risikodiversifizierung Rechnung tragen, die in allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dieser Gruppe existiert, um die Risikoexponierung der Gruppe angemessen zu berücksichtigen.

(102)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die einer Gruppe angehören, sollten die Genehmigung eines internen Modells für die Solvabilitätsberechnung sowohl auf der Ebene der Gruppe und auch des einzelnen Unternehmens beantragen können.

(103)

Auch wenn einige Bestimmungen dieser Richtlinie dem AEAVBA ausdrücklich eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion zuweisen, sollte dies den AEAVBA nicht daran hindern, auch in Bezug auf andere Bestimmungen eine Vermittlungs- oder Beratungsfunktion wahrzunehmen.

(104)

Diese Richtlinie spiegelt ein innovatives Aufsichtsmodell wider, bei dem der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine Schlüsselfunktion zukommt, während der für die Einzelaufsicht zuständigen Behörde weiterhin eine wichtige Rolle zuerkannt wird. Die Befugnisse und Verantwortlichkeiten der Aufsichtsbehörden gehen Hand in Hand mit ihrer Verantwortlichkeit.

(105)

Alle Versicherungsnehmer und Begünstigten sollten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes gleich behandelt werden. Zu diesem Zweck sollte jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass alle Maßnahmen, die von einer Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des nationalen Mandats dieser Aufsichtsbehörde getroffen werden, nicht als Verstoß gegen die Interessen des betreffenden Mitgliedstaats oder der Versicherungsnehmer und Begünstigten in diesem Mitgliedstaat betrachtet werden. Bei allen Schadensregulierungen und Liquidationen sollten Vermögenswerte ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes gerecht auf alle betroffenen Versicherungsnehmer verteilt werden.

(106)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Eigenmittel innerhalb der Gruppe angemessen verteilt und bei Bedarf zum Schutz von Versicherungsnehmern und Begünstigten verfügbar sind. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten zu diesem Zweck über ausreichende Eigenmittel verfügen, um ihre Solvenzkapitalanforderung zu decken.

(107)

Alle an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden sollten in der Lage sein, die getroffenen Entscheidungen zu verstehen, insbesondere wenn diese Entscheidungen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde getroffen werden. Zweckdienliche Informationen sollten daher, sobald sie einer der Aufsichtsbehörden zur Kenntnis gelangen, an die anderen Aufsichtsbehörden weitergeleitet werden, damit sich alle Aufsichtsbehörden eine Meinung anhand der gleichen zweckdienlichen Informationen bilden können. Gelingt es den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht, eine Einigung zu erzielen, sollte beim AEAVBA qualifizierter Rat eingeholt werden, um die Angelegenheit zu klären.

(108)

Die Solvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder eines Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmens ist, kann von den finanziellen Mitteln der Versicherungsgruppe, der es angehört, und von deren Verteilung innerhalb der Versicherungsgruppe abhängen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit erhalten, eine Beaufsichtigung der Gruppe durchzuführen und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Solvabilität des Unternehmens unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.

(109)

Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen könnten die Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinflussen. Die Aufsichtsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, derartige Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen einer Aufsicht zu unterwerfen, wobei die Art der Beziehungen zwischen beaufsichtigten Unternehmen und nicht der Aufsicht unterliegenden Unternehmen einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Versicherungsholdinggesellschaften zu berücksichtigen ist, und auf der Ebene des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn seine Solvabilität unzureichend ist oder unzureichend zu werden droht.

(110)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe sollten über geeignete Governance-Strukturen verfügen, die der aufsichtlichen Überprüfung unterliegen sollten.

(111)

Bei Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, sollte von den beteiligten Aufsichtsbehörden stets eine Behörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde benannt werden. Die Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde sollten auch angemessene Koordinierungs- und Entscheidungsbefugnisse beinhalten. Die an der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein und derselben Gruppe beteiligten Behörden sollten Koordinierungsvereinbarungen treffen.

(112)

Da der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde immer mehr Zuständigkeiten übertragen werden, sollte sichergestellt werden, dass die Kriterien für die Auswahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht umgangen werden. Insbesondere in den Fällen, in denen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde aufgrund der Struktur der Gruppe und des relativen Gewichts der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten in verschiedenen Märkten bestimmt wird, sollten gruppeninterne Transaktionen und Gruppenrückversicherung bei der Bewertung ihrer relativen Bedeutung innerhalb eines Marktes nicht doppelt gezählt werden.

(113)

Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, sollten durch ein Aufsichtskollegium (das Kollegium) in die Gruppenaufsicht einbezogen werden. Sie sollten alle Zugang zu Informationen haben, die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums zur Verfügung stehen, und aktiv und laufend in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Zwischen den für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und den für Unternehmen in anderen Finanzbereichen zuständigen Aufsichtsbehörden sollte eine Zusammenarbeit eingerichtet werden.

(114)

Die Tätigkeiten des Kollegiums sollten der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen, und der grenzüberschreitenden Dimension angemessen sein. Das Kollegium sollte eingesetzt werden, um dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und die Konsultationsprozesse zwischen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums tatsächlich im Einklang mit dieser Richtlinie erfolgen. Die Aufsichtsbehörden sollten das Kollegium nutzen, um die Konvergenz ihrer jeweiligen Entscheidungen zu fördern und bei der Beaufsichtigung der gesamten Gruppe nach einheitlichen Kriterien eng zusammenzuarbeiten.

(115)

Diese Richtlinie sollte für den AEAVBA eine beratende Funktion vorsehen. Die Empfehlung des AEAVBA an die zuständige Aufsichtsbehörde sollte für diese Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bindend sein. Die zuständige Aufsichtsbehörde sollte bei ihrer Entscheidung dieser Empfehlung in vollem Umfang Rechnung tragen und gegebenenfalls darlegen, warum ihre Entscheidung erheblich von dieser Empfehlung abweicht.

(116)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die zu einer Gruppe mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft gehören, sollten einer gleichwertigen und angemessenen Gruppenaufsicht unterliegen. Folglich muss dafür gesorgt werden, dass die Regelungen transparent sind und mit Drittlandsbehörden Informationen über alle maßgeblichen Sachverhalte ausgetauscht werden. Um einen harmonisierten Ansatz bei der Feststellung und Bewertung der Gleichwertigkeit der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch Drittländer zu gewährleisten, sollte die Kommission einen bindenden Beschluss über die Gleichwertigkeit der Solvabilitätsvorschriften eines Drittlands fassen. Bei Drittländern, für die die Kommission keinen Beschluss gefasst hat, sollte die Bewertung der Gleichwertigkeit durch die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen zuständigen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden.

(117)

Da die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren nicht harmonisiert sind, empfiehlt es sich im Rahmen des Binnenmarktes, die gegenseitige Anerkennung von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsvorschriften für Versicherungsunternehmen sowie die nötige Zusammenarbeit sicherzustellen, wobei den Geboten der Einheit, der Universalität, der Abstimmung und der Publizität dieser Maßnahmen sowie der Gleichbehandlung und des Schutzes der Versicherungsgläubiger Rechnung zu tragen ist.

(118)

Es sollte sichergestellt werden, dass Sanierungsmaßnahmen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beschlossen werden, um die finanzielle Gesundheit eines Versicherungsunternehmens zu erhalten oder wiederherzustellen und eine Liquidation nach Möglichkeit abzuwenden, in der gesamten Gemeinschaft uneingeschränkt wirksam werden. Die Wirkung derartiger Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren gegenüber Drittländern sollte indes unberührt bleiben.

(119)

Es ist eine Unterscheidung zwischen den für Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren zuständigen Behörden und den Aufsichtsbehörden der Versicherungsunternehmen zu treffen.

(120)

Im Einklang mit den geltenden Grundsätzen der Insolvenzverfahren sollte die für Insolvenzzwecke geltende Definition einer Zweigniederlassung berücksichtigen, dass nur das Versicherungsunternehmen Rechtspersönlichkeit hat. Die Frage, wie im Falle der Liquidation des Versicherungsunternehmens das Vermögen und die Verbindlichkeiten unabhängiger Personen zu behandeln sind, die dauerhaft befugt sind, als Bevollmächtigter des Versicherungsunternehmens zu handeln, sollte allerdings nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats entschieden werden.

(121)

Es sollte geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Liquidationsverfahren, die nicht infolge der Insolvenz eröffnet werden, in denen jedoch für Versicherungsforderungen Anspruch auf bevorrechtigte Befriedigung besteht, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Forderungen von Arbeitnehmern eines Versicherungsunternehmens aufgrund eines Arbeitsvertrags bzw. Arbeitsverhältnisses sollten auf ein nationales Lohnsicherungssystem übergehen können. Solche übergegangenen Forderungen sollten nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats (lex concursus) behandelt werden.

(122)

Sanierungsmaßnahmen schließen die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens nicht aus. Ein Liquidationsverfahren sollte daher auch ohne bzw. nach dem Beschluss von Sanierungsmaßnahmen eröffnet und durch einen Vergleich oder durch ähnliche Maßnahmen, einschließlich Sanierungsmaßnahmen, abgeschlossen werden können.

(123)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten als Einzige befugt sein, über Verfahren zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens zu entscheiden. Die Entscheidungen sollten in der gesamten Gemeinschaft wirksam werden und von allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die Entscheidungen sollten gemäß den Verfahren des Herkunftsmitgliedstaats und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Auch bekannte, in der Gemeinschaft ansässige Gläubiger sollten unterrichtet werden und das Recht haben, Forderungen anzumelden und zu erläutern.

(124)

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens sollten in das Liquidationsverfahren einbezogen werden.

(125)

Alle Voraussetzungen für die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Liquidationsverfahrens sollten durch das Recht des Herkunftsmitgliedstaats geregelt werden.

(126)

Um ein koordiniertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Aufsichtsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens unterrichtet werden.

(127)

Es ist äußerst wichtig, dass Forderungen, die Versicherten, Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, aufgrund von Versicherungsgeschäften zustehen, im Liquidationsverfahren geschützt sind, wobei sich dieser Schutz allerdings nicht auf Forderungen erstrecken sollte, die nicht aufgrund von Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder sonstigen Versicherungsgeschäften bestehen, sondern aufgrund der zivilrechtlichen Haftung, die ein Bevollmächtigter im Zuge der Vertragsverhandlungen ausgelöst hat, ohne nach dem für den Versicherungsvertrag oder das sonstige Versicherungsgeschäft maßgebenden Recht aufgrund des betreffenden Vertrags oder Geschäfts dafür persönlich einstehen zu müssen. Um dies zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten zwischen gleichwertigen Methoden zur Gewährleistung der besonderen Behandlung von Versicherungsgläubigern auswählen können, wobei keine dieser Methoden einen Mitgliedstaat daran hindern darf, einen Rangunterschied zwischen verschiedenen Kategorien von Versicherungsforderungen vorzusehen. Außerdem sollte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Versicherungsgläubiger und dem Schutz anderer gemäß dem Recht des betroffenen Mitgliedstaats bevorrechtigter Gläubiger sichergestellt werden.

(128)

Die Eröffnung eines Liquidationsverfahrens sollte den Widerruf der Zulassung des Versicherungsunternehmens zur Geschäftstätigkeit zur Folge haben, sofern die Zulassung nicht bereits zuvor widerrufen wurde.

(129)

Gläubiger sollten das Recht haben, in einem Liquidationsverfahren ihre Forderungen anzumelden oder schriftlich zu erläutern. Forderungen von Gläubigern, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat ansässig sind, sollten ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz genauso behandelt werden wie gleichwertige Forderungen von Gläubigern im Herkunftsmitgliedstaat.

(130)

Um in den anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss geregelt werden, welches Recht für die Auswirkungen von Sanierungsmaßnahmen und Liquidationsverfahren auf anhängige Rechtsstreitigkeiten und Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger gilt.

(131)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) erlassen werden.

(132)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Anpassung der Anhänge sowie Maßnahmen zu erlassen, mit denen namentlich die Aufsichtsbefugnisse und die zu treffenden Maßnahmen spezifiziert und detailliertere Anforderungen etwa für das Governance-System, die Offenlegungspflichten, die Bewertungskriterien bei qualifizierten Beteiligungen, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen, die Anlagevorschriften und die Gruppenaufsicht festgelegt werden. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, die Drittstaaten den Status der Gleichstellung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie verleiht. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(133)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(134)

Die Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Beseitigung der Beschränkungen bei der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Rückversicherung und der Retrozession (23), die Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (24), die Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (25) und die Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (26) sind hinfällig geworden und sollten daher aufgehoben werden.

(135)

Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(136)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VI Teil B genannten Fristen für die Umsetzung dieser Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen.

(137)

Die Kommission wird die Angemessenheit bestehender Garantiesysteme im Versicherungssektor prüfen und einen geeigneten Legislativvorschlag vorlegen.

(138)

In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (27) wird auf die geltenden Rechtsvorschriften über Solvabilitätsspannen verwiesen. Diese Verweise sollten beibehalten werden, um den Status quo aufrechtzuerhalten. Die Kommission sollte die Überprüfung der Richtlinie 2003/41/EG gemäß Artikel 21 Absatz 4 dieser Richtlinie so schnell wie möglich vornehmen. Die Kommission sollte mit Unterstützung des AEAVBA ein sachgerechtes System von Solvabilitätsvorschriften für die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung entwickeln und dabei den wichtigsten Besonderheiten der Versicherung in vollem Umfang Rechnung tragen und daher nicht davon ausgehen, dass die Anwendung dieser Richtlinie für diese Einrichtungen vorgeschrieben wird.

(139)

Durch den Erlass dieser Richtlinie ändert sich das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherungsnehmer. Die Kommission sollte so bald wie möglich, spätestens jedoch Ende 2010 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (28) vorlegen, der den Folgen der vorliegenden Richtlinie für Versicherungsnehmer Rechnung trägt.

(140)

Weitere umfassende Reformen der rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Ausgestaltung des Finanzsektors der Europäischen Union sind dringend erforderlich und sollten von der Kommission unter gebührender Berücksichtigung der von der Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière am 25. Februar 2009 vorgelegten Schlussfolgerungen umgehend vorgelegt werden. Die Kommission sollte Rechtsvorschriften zur Beseitigung der Unzulänglichkeiten vorschlagen, die im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Modalitäten der aufsichtsrechtlichen Koordinierung und Zusammenarbeit festgestellt wurden.

(141)

Der AEAVBA muss um Empfehlungen ersucht werden, wie die Fragen einer verstärkten Gruppenaufsicht und des Kapitalmanagements innerhalb einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen am besten gelöst werden können. Der AEAVBA sollte um Ratschläge ersucht werden, die es der Kommission erleichtern, Vorschläge unter Bedingungen zu erarbeiten, die mit einem hohen Schutzniveau für die Versicherungsnehmer (und Begünstigten) und der Sicherung der Finanzstabilität in Einklang stehen. In dieser Hinsicht sollte der AEAVBA aufgefordert werden, der Kommission Ratschläge zur Struktur und zu den Grundsätzen möglicher künftiger Änderungen dieser Richtlinie zu erteilen, die sich als notwendig erweisen könnten, um gegebenenfalls vorgeschlagene Änderungen in Kraft zu setzen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und im Anschluss daran geeignete Vorschläge für alternative Systeme für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen innerhalb einer Gruppe zur Förderung eines effizienten Kapitalmanagements innerhalb der Gruppe vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein angemessener flankierender Regelungsrahmen für die Einführung eines solchen Systems vorhanden ist.

Insbesondere ist es wünschenswert, dass sich eine Regelung für die Unterstützung innerhalb der Gruppe auf solide Grundlagen stützt, d. h. auf die Existenz harmonisierter und angemessen finanzierter Versicherungsgarantiesysteme, eines für die zuständigen Behörden, Zentralbanken und Finanzministerien geltenden harmonisierten, rechtsverbindlichen Rahmens für Krisenmanagement, Krisenbewältigung und fiskalische Lastenteilung im Krisenfall, bei dem Aufsichtsbefugnisse und fiskalische Zuständigkeiten aufeinander abgestimmt sind, eines rechtsverbindlichen Rahmens für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Aufsichtsbehörden, eines harmonisierten Rahmens für frühzeitige Interventionen und eines harmonisierten Rahmens für die Übertragung von Vermögenswerten und Insolvenz- und Liquidationsverfahren, durch den die einschlägigen nationalen gesellschaftsrechtlichen Hindernisse für die Übertragung von Vermögenswerten beseitigt werden. Die Kommission sollte in ihrem Bericht auch die längerfristige Entwicklung von Diversifikationseffekten und die mit der Zugehörigkeit zu einer Gruppe verbundenen Risiken, die Verfahren für das zentrale Risikomanagement der Gruppe, die Funktionsweise gruppeninterner Modelle und die Beaufsichtigung gruppeninterner Transaktionen und Risikokonzentrationen berücksichtigen.

(142)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (29) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen nach Möglichkeit die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I

Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

ABSCHNITT 1

Gegenstand und anwendungsbereich

ABSCHNITT 2

Ausnahmen vom anwendungsbereich

Unterabschnitt 1

Allgemeines

Unterabschnitt 2

Nichtlebensversicherung

Unterabschnitt 3

Lebensversicherung

Unterabschnitt 4

Rückversicherung

ABSCHNITT 3

Begriffsbestimmungen

KAPITEL II

Aufnahme der tätigkeit

KAPITEL III

Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften

KAPITEL IV

Bedingungen für die geschäftstätigkeit

ABSCHNITT 1

Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans

ABSCHNITT 2

Allgemeine governance-anforderungen

ABSCHNITT 3

Veröffentlichung

ABSCHNITT 4

Qualifizierte beteiligungen

ABSCHNITT 5

Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz

ABSCHNITT 6

Pflichten der abschlussprüfer

KAPITEL V

Gleichzeitiges betreiben von lebens- und nichtlebensversicherung

KAPITEL VI

Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften

ABSCHNITT 1

Bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten

ABSCHNITT 2

Vorschriften für versicherungstechnische rückstellungen

ABSCHNITT 3

Eigenmittel

Unterabschnitt 1

Bestimmung der eigenmittel

Unterabschnitt 2

Einstufung der eigenmittel

Unterabschnitt 3

Anrechnungsfähigkeit der eigenmittel

ABSCHNITT 4

Solvenzkapitalanforderung

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen für die solvenzkapitalanforderung unter verwendung der standardformel oder eines internen modells

Unterabschnitt 2

Solvenzkapitalanforderung standardformel

Unterabschnitt 3

Solvenzkapitalanforderung — interne modelle in form von voll- oder partialmodellen

ABSCHNITT 5

Mindestkapitalanforderung

ABSCHNITT 6

Anlagen

KAPITEL VII

Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage

KAPITEL VIII

Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr

ABSCHNITT 1

Niederlassung von versicherungsunternehmen

ABSCHNITT 2

Dienstleistungsfreiheit: versicherungsunternehmen

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Unterabschnitt 2

Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung

ABSCHNITT 3

Befugnisse der aufsichtsbehörden des aufnahmemitgliedstaats

Unterabschnitt 1

Versicherung

Unterabschnitt 2

Rückversicherung

ABSCHNITT 4

Statistische angaben

ABSCHNITT 5

Umgang mit verträgen von zweigniederlassungen in liquidationsverfahren

KAPITEL IX

In der gemeinschaft ansässige zweigniederlassungen von versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen mit sitz ausserhalb der gemeinschaft

ABSCHNITT 1

Aufnahme der versicherungstätigkeit

ABSCHNITT 2

Rückversicherung

KAPITEL X

Tochterunternehmen von versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines drittlandes unterliegen, und erwerb von beteiligungen durch ein solches unternehmen

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERSICHERUNG UND RÜCKVERSICHERUNG

KAPITEL I

Anwendbares recht und bedingungen für direktversicherungsverträge

ABSCHNITT 1

Anwendbares recht

ABSCHNITT 2

Pflichtversicherung

ABSCHNITT 3

Allgemeininteresse

ABSCHNITT 4

Versicherungsbedingungen und tarife

ABSCHNITT 5

Informationen für die versicherungsnehmer

Unterabschnitt 1

Nichtlebensversicherung

Unterabschnitt 2

Lebensversicherung

KAPITELII

Versicherungsbedingungen

ABSCHNITT 1

Allgemeine bestimmungen

ABSCHNITT 2

Mitversicherung auf gemeinschaftsebene

ABSCHNITT 3

Beistandsleistungen

ABSCHNITT 4

Rechtsschutzversicherung

ABSCHNITT 5

Krankenversicherung

ABSCHNITT 6

Arbeitsunfallversicherung

KAPITEL III

Spezielle bestimmungen für die lebensversicherung

KAPITEL IV

Spezielle vorschriften für die rückversicherung

TITEL III

BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINER GRUPPE

KAPITEL I

Gruppenaufsicht: begriffsbestimmungen, anwendungsbereich, umfang und stufen

ABSCHNITT 1

Begriffsbestimmungen

ABSCHNITT 2

Anwendungsbereich und umfang der gruppenaufsicht

ABSCHNITT 3

Ebenen

KAPITEL II

Finanzlage

ABSCHNITT 1

Solvabilität der gruppe

Unterabschnitt 1

Allgemeine bestimmungen

Unterabschnitt 2

Wahl der Berechnungsmethode und allgemeine Grundsätze

Unterabschnitt 3

Anwendung der berechnungsmethoden

Unterabschnitt 4

Berechnungsmethoden

Unterabschnitt 5

Überwachung der gruppensolvabilität bei versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die tochterunternehmen einer versicherungsholdinggesellschaft sind

Unterabschnitt 6

Überwachung der gruppensolvabilität bei gruppen mit zentralisiertem risikomanagement

ABSCHNITT 2

Risikokonzentration und gruppeninterne transaktionen

ABSCHNITT 3

Risikomanagement und interne kontrolle

KAPITEL III

Massnahmen zur erleichterung der gruppenaufsicht

KAPITEL IV

Drittländer

KAPITEL V

Gemischte versicherungsholdinggesellschaften

TITEL IV

SANIERUNG UND LIQUIDATION VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN

KAPITEL I

Anwendungsbereich und begriffsbestimmungen

KAPITEL II

Sanierungsmassnahmen

KAPITEL III

Liquidationsverfahren

KAPITEL IV

Gemeinsame vorschriften

TITEL V

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

TITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL I

Übergangsbestimmungen

ABSCHNITT 1

Versicherung

ABSCHNITT 2

Rückversicherung

KAPITEL II

Schlussbestimmungen

ANHANG I

VERSICHERUNGSZWEIGE DER NICHTLEBENSVERSICHERUNG

A.

Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen

B.

Bezeichnung von Zulassungen, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt werden

ANHANG II

LEBENSVERSICHERUNGSZWEIGE

ANHANG III

RECHTSFORMEN VON UNTERNEHMEN

A.

Nichtlebensversicherungsunternehmen

B.

Lebensversicherungsunternehmen

C.

Rückversicherungsunternehmen

ANHANG IV

STANDARDFORMEL ZUR BERECHNUNG DER SOLVENZKAPITALANFORDERUNG (SCR)

1.

Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung (BSCR)

2.

Berechnung des Risikomoduls nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

3.

Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

4.

Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken

ANHANG V

GRUPPEN VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSZWEIGEN FÜR DIE ZWECKE VON ARTIKEL 159

ANHANG VI

 

Teil A

Aufgehobene Richtlinien mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 310)

Teil B

Verzeichnis der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht (gemäß Artikel 310)

ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 11.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2009.

(3)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.

(4)  ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.

(5)  ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.

(6)  ABl. L 172 vom 4.7.1988, S. 1.

(7)  ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

(8)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

(9)  ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.

(10)  ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(12)  ABl. L 103 vom 2.5.1972, S. 1.

(13)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(14)  ABl. L 8 vom 11.1.1984, S. 17.

(15)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(16)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(17)  ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 65.

(18)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.

(20)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

(21)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(23)  ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878.

(24)  ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.

(25)  ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.

(26)  ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.

(27)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.

(28)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

(29)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.