Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt Vorschriften für Folgendes fest:
1. |
die Aufnahme und Ausübung der selbstständigen Tätigkeiten der Direktversicherung sowie der Rückversicherung in der Gemeinschaft; |
2. |
der Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen; |
3. |
der Sanierung und Liquidation von Direktversicherungsunternehmen. |