Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.
Sie findet auch Anwendung auf Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, mit Ausnahme von Titel IV.
(2) In Bezug auf die Nichtlebensversicherung gilt diese Richtlinie für Tätigkeiten der in Anhang I Teil A genannten Versicherungszweige. Zum Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 1 umfasst die Nichtlebensversicherung die Tätigkeit, die in Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten, besteht. Sie besteht darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.
Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.
Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.
(3) In Bezug auf die Lebensversicherung findet die Richtlinie auf Folgendes Anwendung:
a) |
folgende Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
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b) |
folgende Geschäfte, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie der Kontrolle durch die für die Aufsicht über die Privatversicherungen zuständigen Behörden unterliegen:
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c) |
die im Sozialversicherungsrecht bezeichneten oder vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen, insofern sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von Lebensversicherungsunternehmen auf deren eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden. |