Artikel 248
Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden — Kollegium der Aufsichtsbehörden
(1) Die Rechte und Pflichten, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde im Rahmen der Gruppenaufsicht zugewiesen werden, umfassen:
a) |
Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten benötigt; |
b) |
aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage der Gruppe; |
c) |
Beurteilung der Einhaltung der in den Artikeln 218 bis 245 festgelegten Vorschriften über Solvabilität, Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen durch die Gruppe; |
d) |
Beurteilung des Governance-Systems der Gruppe gemäß Artikel 250 sowie der Frage, ob die Mitglieder des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des beteiligten Unternehmens die in den Artikeln 42 und 257 festgelegten Anforderungen erfüllen; |
e) |
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden in Form regelmäßiger Sitzungen, die mindestens jährlich abgehalten werden, oder auf anderem angemessenen Wege, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung getragen wird, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen; |
f) |
sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden, insbesondere die Federführung bei der Validierung etwaiger interner auf Gruppenebene einzusetzender Modelle gemäß den Artikeln 231 und 233 und Federführung bei der Erteilung der Erlaubnis zur Anwendung der Regelung gemäß den Artikeln 237 bis 240. |
(2) Um die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Gruppenaufsicht zu erleichtern, wird ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter dem Vorsitz der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingesetzt.
Das Kollegium der Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Kollegium der Aufsichtsbehörden angehörenden Aufsichtsbehörden gemäß Titel III zur Förderung der Konvergenz ihrer jeweiligen Beschlüsse und Tätigkeiten wirksam angewandt werden.
(3) Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben.
Die Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen dürfen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mitwirken. Ihre Teilnahme ist jedoch darauf beschränkt, einen effizienten Informationsaustausch zu gewährleisten.
Für eine wirksame Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden kann es erforderlich sein, dass bestimmte Tätigkeiten von einer verringerten Anzahl von Aufsichtsbehörden im Kollegium ausgeführt werden.
(4) Unbeschadet der Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, beruhen die Errichtung und die Funktionsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden auf Koordinierungsvereinbarungen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geschlossen wurden.
Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Koordinierungsvereinbarungen kann jedes Mitglied des Kollegiums der Aufsichtsbehörden den AEAVBA mit der Angelegenheit befassen.
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt nach Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörden gebührend etwaige Empfehlungen, die der AEAVBA erteilt, innerhalb von zwei Monaten nach deren Zugang, bevor sie ihre endgültige Entscheidung trifft. Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, in der gegebenenfalls auch dargelegt wird, warum die Entscheidung erheblich von den Empfehlungen des AEAVBA abweicht. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung mit.
(5) Unbeschadet aller Maßnahmen, die gemäß dieser Richtlinie erlassen werden, sind in den Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 4 die Verfahren festgelegt für
a) |
die Entscheidungsfindung zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 231, 232 und 247; |
b) |
die Konsultation gemäß Absatz 4 dieses Artikels und gemäß Artikel 218 Absatz 5. |
Unbeschadet der Rechte und Pflichten der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der weiteren Aufsichtsbehörden gemäß dieser Richtlinie können die Koordinierungsvereinbarungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder den weiteren Aufsichtsbehörden zusätzliche Aufgaben übertragen, wenn dies zu einer effizienteren Aufsicht über die Gruppe führt und die Aufsichtstätigkeiten der Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden im Hinblick auf ihre individuellen Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden.
Zusätzlich können die Koordinierungsvereinbarungen Folgendes festlegen:
a) |
die Konsultation zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden, insbesondere gemäß den Artikeln 213 bis 217, 219 bis 221, 227, 244 bis 246, 250, 256, 260 und 262; |
b) |
die Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden. |
(6) Der AEAVBA erstellt Leitlinien für die operative Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden auf der Grundlage umfassender Überprüfungen ihrer Arbeit, um den Grad an Konvergenz zwischen ihnen zu ermitteln. Diese Überprüfungen werden mindestens alle drei Jahre durchgeführt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem AEAVBA Informationen über die Funktionsweise der Kollegien der Aufsichtsbehörden und über sämtliche Schwierigkeiten, die für die Überprüfungen relevant sind, übermitteln.
(7) Die Kommission erlässt für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 Durchführungsmaßnahmen zur die Koordinierung der Gruppenaufsicht, einschließlich der Begriffsbestimmung einer „bedeutenden Zweigniederlassung“.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.