Artikel 259
Berichterstattung des AEAVBA
(1) Der AEAVBA nimmt jährlich im Europäischen Parlament an einer allgemeinen Anhörung im Ausschuss teil. Fällt diese Teilnahme mit der Berichtspflicht des AEAVBA gemäß Artikel 71 Absatz 3 zusammen, so wird diese Berichtspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament durch die Teilnahme des AEAVBA an der Anhörung erfüllt.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Anhörung berichtet der AEAVBA unter anderem über alle relevanten und wichtigen Erfahrungen bei den Aufsichtstätigkeiten und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Rahmen von Titel III, und insbesondere über
a) |
den Prozess der Benennung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, die Anzahl der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden und die geografische Verteilung; |
b) |
die Arbeitsweise des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, einschließlich der Beteiligung und des Engagements der Aufsichtsbehörden, soweit sie nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sind. |
(3) Der AEAVBA kann für die Zwecke von Absatz 1 gegebenenfalls auch die wichtigsten Schlussfolgerungen angeben, die aus den Überprüfungen gemäß Artikel 248 Absatz 6 gezogen wurden.