Artikel 257
Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan von Versicherungsholdinggesellschaften
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft tatsächlich führen, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.
Artikel 42 gilt entsprechend.