Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 249 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 249

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden

(1)   Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet.

Um sicherzustellen, dass den Aufsichtsbehörden, einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im gleichen Mitgliedstaat befinden, der gleiche Informationsumfang zur Verfügung steht, übermitteln sie sich gegenseitig alle erforderlichen Informationen, um den jeweils anderen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten im Rahmen dieser Richtlinie zu ermöglichen und zu erleichtern. In diesem Zusammenhang übermitteln die betroffenen Aufsichtsbehörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde einander unverzüglich alle Informationen, sobald sie ihnen vorliegen. Zu den in diesem Unterabsatz genannten Informationen zählen unter anderem Informationen über Maßnahmen der Gruppe und der Aufsichtsbehörden und Informationen, die von der Gruppe bereitgestellt werden.

(2)   Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berufen zumindest in folgenden Fällen unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden ein:

a)

wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Solvenzkapitalanforderung oder einen Verstoß gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens feststellen;

b)

wenn sie einen schwerwiegenden Verstoß gegen die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe feststellen, je nachdem, welche Berechnungsmethode gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 angewandt wird;

c)

wenn andere außergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen festgelegt wird, welche Informationen systematisch von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde zu sammeln und an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu verteilen bzw. von den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten sind.

Um für größere Einheitlichkeit der aufsichtlichen Berichterstattung zu sorgen, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen festgelegt wird, welche Informationen für die Beaufsichtigung auf Gruppenebene grundlegend oder zweckdienlich sind.

Die in diesem Absatz genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.