Artikel 258
Zwangsmaßnahmen
(1) Wenn die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die in den Artikeln 218 bis 246 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder wenn die Anforderungen eingehalten werden, die Solvabilität aber trotzdem gefährdet ist, oder wenn die gruppeninternen Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gefährden, müssen die folgenden Behörden die Einleitung der zur baldestmöglichen Bereinigung der Situation notwendigen Maßnahmen von den nachfolgend genannten Unternehmen verlangen:
a) |
die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von der Versicherungsholdinggesellschaft; |
b) |
die Aufsichtsbehörden von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. |
Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit sie die notwendigen Maßnahmen einleiten können.
Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nicht um eine der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, so teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde diesen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, damit sie die notwendigen Maßnahmen einleiten können.
Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitgliedstaaten fest, welche Maßnahmen ihre Aufsichtsbehörden in Bezug auf Versicherungsholdinggesellschaften treffen können.
Die betroffenen Aufsichtsbehörden einschließlich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde koordinieren ihre Zwangsmaßnahmen, wo dies angebracht ist.
(2) Unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass gegen Versicherungsholdinggesellschaften, die gegen die zur Umsetzung dieses Titels erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, oder gegen die Personen, die diese Gesellschaften effektiv führen, Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können. Die Aufsichtsbehörden arbeiten eng zusammen, um die Wirksamkeit dieser Sanktionen oder Maßnahmen zu gewährleisten, insbesondere in Fällen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungsholdinggesellschaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet.
(3) Die Kommission kann Durchführungsmaßnahmen zur Koordinierung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwangsmaßnahmen erlassen.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.