Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 246 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 246

Überwachung des Governance-Systems

(1)   Die in Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen gelten auf Gruppenebene entsprechend.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Artikel 213 Absatz 2 Buchstaben a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umgesetzt, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 umfassen die internen Kontrollmechanismen zumindest

a)

angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu unterlegen;

b)

ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentration.

(3)   Die Systeme und das Berichtswesen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten verpflichten das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft, auf Gruppenebene die in Artikel 45 vorgeschriebene Bewertung vorzunehmen. Die auf Gruppenebene durchgeführte unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung wird nach Maßgabe des Kapitels III von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 gemäß Artikel 230 berechnet, stellt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderung aller verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zur Verfügung.

Sollte das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungsholdinggesellschaft dies beschließen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es bzw. sie die in Artikel 45 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens vorgeschriebenen Bewertungen gleichzeitig vornehmen und all diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen.

Vor Erteilung der Zustimmung gemäß Unterabsatz 3 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.

Nimmt die Gruppe die in Unterabsatz 3 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Artikel 45 festgelegten Anforderungen zu sorgen.