Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 13 - Bei der Kreditbewertung zu berücksichtigende Informationen

Artikel 13

Bei der Kreditbewertung zu berücksichtigende Informationen

(1)   Bei der Bewertung eines Kredits gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister

a)

eine Bewertung der den Projektträgern gewährten Kredite unter Berücksichtigung ausreichender und aktueller Informationen vornehmen,

b)

die Bewertung in den drei Monaten vor der Gewährung des Kredits durchführen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister zum Zeitpunkt der Kreditausreichung alle folgenden Faktoren:

a)

die Laufzeit des Kredits,

b)

die Häufigkeit der Ratenzahlungen und die erwarteten künftigen Cashflows,

c)

ob im Kreditvertrag die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung vorgesehen ist,

d)

einen risikofreien Zinssatz zur Abzinsung der im Rahmen des Kredits geleisteten Zahlungen,

e)

den im Kreditvertrag festgelegten Zinssatz,

f)

die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls des Projektträgers gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2115 (5) der Kommission,

g)

den Wert etwaiger Sicherheiten, die der Projektträger im Rahmen des Kreditvertrags eingesetzt hat,

h)

etwaige Garantien und das durch diese Garantien gewährte Schutzniveau.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister nach dem Zeitpunkt der Kreditausreichung zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Faktoren auch alle folgenden Faktoren:

a)

die Restlaufzeit des Kredits,

b)

die Erwartung künftiger Verluste.

(4)   Wenn Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EU) 2020/1503 die Bewertung eines Kredits nach Zahlungsverzug vornehmen, führen sie die Bewertung von Sicherheiten und Garantien auf konservative Weise durch und berücksichtigen andere Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug.


(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (ABl. L 287 vom 8.11.2022, S. 33).