Artikel 12
Informationen über Abschlüsse
Liegen für die letzten beiden Finanzjahre keine geprüften Abschlüsse vor, stützen sich Schwarmfinanzierungsdienstleister für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2020/1503 bei der Bewertung der finanziellen Situation des Projektträgers auf Unterlagen, die von einem Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einer anderen zertifizierten Person, die einem professionellen Qualitätssicherungssystem unterliegt, erstellt wurden.