Artikel 9
Informationen über Kreditbesicherungsvereinbarungen
(1) Wird ein einem Projektträger gewährter Kredit durch Besicherungsvereinbarungen besichert, ergreifen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle angemessenen Maßnahmen, um Informationen über Folgendes einzuholen:
a) |
die Richtigkeit der Bewertung der Sicherheiten und Garantien, |
b) |
die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten und Garantien. |
(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister bewerten und überwachen regelmäßig den Wert der Sicherheiten und Garantien und ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sich der Wert der Sicherheiten wesentlich verringert.