Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 9 - Informationen über Kreditbesicherungsvereinbarungen

Artikel 9

Informationen über Kreditbesicherungsvereinbarungen

(1)   Wird ein einem Projektträger gewährter Kredit durch Besicherungsvereinbarungen besichert, ergreifen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle angemessenen Maßnahmen, um Informationen über Folgendes einzuholen:

a)

die Richtigkeit der Bewertung der Sicherheiten und Garantien,

b)

die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten und Garantien.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister bewerten und überwachen regelmäßig den Wert der Sicherheiten und Garantien und ergreifen geeignete Maßnahmen, wenn sich der Wert der Sicherheiten wesentlich verringert.