Artikel 10
Informationen über eine Besicherung mit Sicherheitsleistung
(1) Wenn der Kredit durch Sicherheiten garantiert ist, stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass bei der Bewertung der Sicherheiten alle folgenden Informationen berücksichtigt werden:
a) |
Informationen über die Laufzeit der Sicherheiten, |
b) |
bei Finanzsicherheiten der letzte verfügbare Preis für die Sicherheit und der Durchschnittspreis der letzten zwölf Monate auf einem liquiden Markt, an dem sie gehandelt werden, |
c) |
bei Sachsicherheiten der letzte verfügbare Marktwert, |
d) |
Informationen über das Bestehen eines Marktes, auf dem die Sicherheiten ohne Weiteres verwertet werden können, |
e) |
eine Kennzahl für die Volatilität des Sicherheitenwerts. |
(2) Gibt es keinen Markt, auf dem ein objektiver Preis oder Marktwert für die Sicherheit ermittelt werden kann, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Informationen:
a) |
die Annahmen, die bei der Bewertung der Sicherheiten zugrunde gelegt wurden, |
b) |
die Häufigkeit, mit der dieser Wert problemlos ermittelt werden kann, unter anderem durch eine fachmännische Beurteilung oder Bewertung. |
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 führen Schwarmfinanzierungsdienstleister Regelungen und Verfahren ein, um den Wert der Sicherheiten zu überwachen.