Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 10 - Informationen über eine Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 10

Informationen über eine Besicherung mit Sicherheitsleistung

(1)   Wenn der Kredit durch Sicherheiten garantiert ist, stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass bei der Bewertung der Sicherheiten alle folgenden Informationen berücksichtigt werden:

a)

Informationen über die Laufzeit der Sicherheiten,

b)

bei Finanzsicherheiten der letzte verfügbare Preis für die Sicherheit und der Durchschnittspreis der letzten zwölf Monate auf einem liquiden Markt, an dem sie gehandelt werden,

c)

bei Sachsicherheiten der letzte verfügbare Marktwert,

d)

Informationen über das Bestehen eines Marktes, auf dem die Sicherheiten ohne Weiteres verwertet werden können,

e)

eine Kennzahl für die Volatilität des Sicherheitenwerts.

(2)   Gibt es keinen Markt, auf dem ein objektiver Preis oder Marktwert für die Sicherheit ermittelt werden kann, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Informationen:

a)

die Annahmen, die bei der Bewertung der Sicherheiten zugrunde gelegt wurden,

b)

die Häufigkeit, mit der dieser Wert problemlos ermittelt werden kann, unter anderem durch eine fachmännische Beurteilung oder Bewertung.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 führen Schwarmfinanzierungsdienstleister Regelungen und Verfahren ein, um den Wert der Sicherheiten zu überwachen.