Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 7 - Faktoren, die bei der Bewertung der finanziellen Situation des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts zu berücksichtigen sind

Artikel 7

Faktoren, die bei der Bewertung der finanziellen Situation des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts zu berücksichtigen sind

(1)   Bei der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren in Bezug auf die finanzielle Situation des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts:

a)

die mit dem Schwarmfinanzierungsprojekt in den letzten zwei Jahren erwirtschafteten Erträge und Cashflows,

b)

die in verschiedenen Szenarien erwarteten Erträge und Cashflows des Schwarmfinanzierungsprojekts,

c)

die aktuelle und prognostizierte finanzielle Situation des Projektträgers, einschließlich etwaiger anderer bestehender Kredite und Verbindlichkeiten,

d)

die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder sonstigen Garantien.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Bewertung anderer Kredite und Verbindlichkeiten, für die der Projektträger zum Zeitpunkt des Kreditantrags möglicherweise haftet, die folgenden Faktoren:

a)

die Höhe dieser anderen Kredite oder Verbindlichkeiten,

b)

die Währung, in der diese anderen Kredite oder Verbindlichkeiten ausgegeben wurden,

c)

die Fälligkeit dieser anderen Kredite oder Verbindlichkeiten,

d)

den Tilgungsplan für diese anderen Kredite oder Verbindlichkeiten,

e)

den Zinssatz oder jede andere in den Verträgen über diese sonstigen Kredite oder Verbindlichkeiten vorgesehene Vergütung.

(3)   Bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertung berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister im Einklang mit den in Kapitel IV dargelegten Regelungen einschlägige finanzielle, vermögensklassenspezifische oder produktartspezifische Kennzahlen für die letzten drei Finanzjahre, sofern verfügbar. Diese Kennzahlen werden gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder gemäß den lokalen allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung (GAAP) im Einklang mit den in Kapitel IV dargelegten Grundsätzen berechnet.

(4)   Zu den relevanten Finanzkennzahlen können unter anderem die im Anhang aufgeführten Kennzahlen gehören.

(5)   Bei der Verwendung von Finanzprognosen zur Bewertung des Kreditrisikos stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass diese Prognosen auf soliden und vorsichtigen Annahmen beruhen und mit historischen Daten und vernünftigen Markterwartungen übereinstimmen.