Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Allgemeine Anforderungen an Kreditrisikobewertungen von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern

Artikel 5

Allgemeine Anforderungen an Kreditrisikobewertungen von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern

(1)   Bei der Bewertung des Kreditrisikos von Schwarmfinanzierungsprojekten oder Projektträgern bewerten Schwarmfinanzierungsdienstleister die aktuelle und künftige Fähigkeit des Projektträgers, die im Kreditvertrag festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)   Die Schwarmfinanzierungsdienstleister dokumentieren die Entscheidungen über die in Absatz 1 genannte Bewertung sorgfältig und bewahren diese Dokumentation mindestens fünf Jahre lang nach Rückzahlung der letzten Kreditrate auf.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 werden personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht länger als fünf Jahre nach Rückzahlung der letzten Kreditrate aufbewahrt.