Artikel 14
Faktoren zur Gewährleistung einer fairen und angemessenen Preisfestsetzung für Kredite
(1) Bei der Festsetzung des Preises für einen von ihnen vermittelten Kredit berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren:
a) |
das Risikoprofil des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts, wie in den in Artikel 19 genannten Risikokategorien festgelegt, |
b) |
den Nettogegenwartswert des Kredits, |
c) |
die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Kreditausreichung und während der Laufzeit des Kredits, |
d) |
die Geschäftsstrategie. |
(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nettogegenwartwerts berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren:
a) |
den Nominalbetrag des Kredits, |
b) |
die Laufzeit des Kredits, |
c) |
die Häufigkeit der Ratenzahlungen für den Kredit, |
d) |
einen angemessenen Zinssatz zur Abzinsung künftiger Rückzahlungen. |