Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 14 - Faktoren zur Gewährleistung einer fairen und angemessenen Preisfestsetzung für Kredite

Artikel 14

Faktoren zur Gewährleistung einer fairen und angemessenen Preisfestsetzung für Kredite

(1)   Bei der Festsetzung des Preises für einen von ihnen vermittelten Kredit berücksichtigen Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren:

a)

das Risikoprofil des Projektträgers oder des Schwarmfinanzierungsprojekts, wie in den in Artikel 19 genannten Risikokategorien festgelegt,

b)

den Nettogegenwartswert des Kredits,

c)

die Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Kreditausreichung und während der Laufzeit des Kredits,

d)

die Geschäftsstrategie.

(2)   Bei der Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Nettogegenwartwerts berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Faktoren:

a)

den Nominalbetrag des Kredits,

b)

die Laufzeit des Kredits,

c)

die Häufigkeit der Ratenzahlungen für den Kredit,

d)

einen angemessenen Zinssatz zur Abzinsung künftiger Rückzahlungen.