Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 15 - Governance-Regelungen in Bezug auf die Informationen für Kunden

Artikel 15

Governance-Regelungen in Bezug auf die Informationen für Kunden

(1)   Für die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen für Kunden verfügen Schwarmfinanzierungsdienstleister über einen angemessenen Governance-Rahmen und eine schriftliche Beschreibung desselben.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher,

a)

dass alle den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und aktuell sind,

b)

dass die internen Governance-Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Offenlegung von Informationen für Kunden der Größe und Komplexität des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angemessen sind.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass alle quantitativen Angaben für Kunden durch eine qualitative Beschreibung und andere Zusatzinformationen ergänzt werden, die für die Kunden zum vollständigen Verständnis der quantitativen Angaben erforderlich sein können.