Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 16 - Regelungen für die Offenlegung von Informationen für Kunden

Artikel 16

Regelungen für die Offenlegung von Informationen für Kunden

(1)   Die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Regelungen für die Offenlegung von Informationen für Kunden stellen sicher, dass alle Informationen für Kunden leicht lesbar und so formuliert sind, dass sie insbesondere für potenzielle nicht kundige Anleger verständlich sind.

(2)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Regelungen zur Bereitstellung ausreichender Informationen für die Kunden alle folgenden Elemente enthalten:

a)

die Häufigkeit der Aktualisierung der den Kunden zur Verfügung gestellten Informationen,

b)

die Rollen oder Funktionen, die für die Aufbereitung der Informationen für die Kunden verantwortlich sind,

c)

die Behandlung von Informationen, die sich auf die Preisfestsetzung für einen Kredit auswirken können (preissensible Informationen),

d)

das Verfahren zur Validierung von Informationen für Kunden.

(3)   Das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters genehmigt die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen für die Offenlegung von Informationen für Kunden, wobei diese Regelungen schriftlich niedergelegt, regelmäßig aktualisiert und gut dokumentiert werden müssen.