Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 20 - Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten

Artikel 20

Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister legen innerhalb des Rahmens für das Risikomanagement eindeutige und gut dokumentierte Verfahren für die Genehmigung von Schwarmfinanzierungsprojekten fest, die den Anlegern vorgeschlagen werden sollen.

(2)   Mit den gemäß Absatz 1 festgelegten Verfahren werden die Verantwortlichkeiten der jeweiligen Rollen und Funktionen innerhalb der Organisationsstruktur des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bestimmt.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Mitarbeiter, die den Anlegern vorzuschlagende Projekte genehmigen können, angemessen geschult sind und über einschlägige Fachkenntnisse und Berufserfahrungen in Bezug auf die ihnen übertragenen spezifischen Befugnisse verfügen.